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Kein europäischer Markenschutz für den Lindt-Hasen

Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig. Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass diese Form keine Unterscheidungskraft hat. Die in Goldpapier verpackten Hasen verfügen nicht über genügend spezielle Merkmale, die einen Schutz vor ähnlich aussehenden Produkten rechtfertigen würden, so das Gericht. Deshalb sei der Lindt-Hase nicht eintragungsfähig.

Am 18. Mai 2004 hatte die Lindt & Sprüngli AG beim HABM ein dreidimensionales Zeichen in Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band als Gemeinschaftsmarke angemeldet. Das HABM wies die Anmeldung zurück und begründete dies insbesondere damit, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe. Lindt erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht, die von diesem abgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil legte Lindt Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

In seinem Urteil vom 24. Mai 2012 hat der Europäische Gerichtshof die Entscheidung des HABM nun bestätigt. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist.


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vg 25.05.2012