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OLG Karlsruhe verbietet iPad als Prämie

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit einem Urteil (Az. 4 U 110/12) der Firma Essilor (ein Hersteller von optischen Gläsern) untersagt, den Abnehmern seiner Brillengläser die kostenlose Abgabe eines iPads als Prämie gegen den Nachweis einer Umsatzsteigerung anzubieten oder anzukündigen.

Im Rahmen eines sog. „Partnerprogramms“ hatte Essilor Augenoptikern ein „Gratis Beratungs-iPad“ mit 16 GB im Wert von 428 Euro angeboten, dies allerdings unter der besonderen Voraussetzung, dass die Augenoptikunternehmen im ersten Quartal 2012 mit Essilor-Produkten einen um 3.000 Euro höheren Umsatz als im Vorjahr tätigen. Auf dem iPad waren verschiedene Apps installiert, die im Zusammenhang zu den Produkten des Brillenglasherstellers und deren Vermarktung stehen. Gesperrt waren hingegen Apple iTunes, der App Store sowie Youtube. Allerdings war über eine stationäre WLAN-Verbindung die Nutzung des Internet ohne weiteres möglich, und das iPad konnte auch uneingeschränkt für den E-Mail-Verkehr genutzt werden.

Die Wettbewerbszentrale als Klägerin sah hierin eine Verletzung des Zuwendungsverbotes nach § 7 Abs. 1 S. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen und sonstige Werbegaben im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Medizinprodukten, zu denen optische Gläser gehören, grundsätzlich unzulässig.

Nach erfolgloser Abmahnung führte zunächst auch ein Antrag der Wettbewerbszentrale auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Freiburg nicht zu einem Verbot. Das Landgericht ging in seinem Urteil vom 23.04.2012, Az. 12 O 44/12, vielmehr davon aus, das entsprechend konfigurierte iPad sei eine zulässige Verkaufshilfe zur sachlichen Unterstützung der Verkaufsbemühungen des Optikers und aufgrund einer Wesensverschiedenheit gerade kein Werbegeschenk i. S. des § 7 Abs. 1 HWG.

Auf die von der Wettbewerbszentrale eingelegte Berufung hin bestätigte das Oberlandesgericht nun die Bedenken der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang und hob das Urteil des Landgerichts auf. In den Entscheidungsgründen betont der Senat die besondere Gefährdungslage bei Gewährung von Sachleistungen, wie einem an Attraktivität kaum zu überbietenden iPad. Dem wohne, so das Oberlandesgericht, das Risiko inne, dass die angesprochenen Augenoptikbetriebe bereits eine Vorauswahl der anzubietenden Gläser zugunsten der Produkte von Essilor treffen, um in den Genuss des iPad zu kommen. Damit werde eine allein auf sachlichen Gründen beruhende Entscheidung des Verbrauchers verhindert.


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tor 25.09.2012