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Keine Unterscheidungskraft: Kein Schutz für die Marke Monaco

Das Fürstentum Monaco kann für bestimmte Waren und Dienstleistungen keinen Schutz der Marke Monaco in der Union beanspruchen. Der Begriff bezeichne die geografische Herkunft oder Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen und habe keine Unterscheidungskraft. Das hat das Gericht der Europäischen Union entschieden (Urteil in der Rechtssache T-197/13).

HABM hatte Eintragung verweigert

Hintergrund: Im Jahr 2010 erwirkte die Regierung des Fürstentums von Monaco bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eine Internationale Eintragung, die das Gebiet der Europäischen Union erfasste. Diese Registrierung, die die Wortmarke Monaco zum Gegenstand hatte, wurde dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) mitgeteilt, um von diesem geprüft zu werden.

Im Jahr 2013 verweigerte das HABM den Schutz der Marke in der Union für einige der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Das HABM begründete seine Verweigerung mit dem beschreibenden Charakter der Marke, da der Begriff Monaco das Gebiet mit demselben Namen bezeichne und deshalb in jeder Amtssprache der Europäischen Union so verstanden werden könne, dass er die geografische Herkunft oder Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen bezeichne. Das HABM war ferner der Auffassung, dass die fragliche Marke eindeutig keine Unterscheidungskraft habe.

Die Marques de l’État de Monaco (MEM), eine Aktiengesellschaft monegassischen Rechts, die Nachfolgerin der Regierung des Fürstentums Monaco als Inhaberin der fraglichen Marke ist, hat die Entscheidung des HABM vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten und begehrt die Aufhebung dieser Entscheidung.

Mit aktuellen Urteil weist das Gericht die Klage ab und bestätigt die Entscheidung des HABM. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.


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vg 19.01.2015