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Body Shop: 'Spa Wisdom' ist keine Gemeinschaftsmarke

Der Kosmetikanbieter The Body Shop kann 'Spa Wisdom' nicht als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen. Das hat das Gericht der Europäischen Union entschieden, denn in den Beneluxländern gibt es bereits eingetragenen Marken mit dem Begriff 'Spa', u. a. für stille und kohlensäurehaltige Mineralwässer erstreckt. Der Begriff 'Spa' sei kein Gattungsbegriff für Kosmetika. 

Spa Monopole legt Widerspruch ein

Im Jahr 2010 beantragte The Body Shop International mit Sitz in Littlehampton  (Vereinigtes Königreich) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke. Es handelte sich um das Wortzeichen 'Spa Wisdom'. Die Eintragung bezog sich u. a. auf Kosmetika. Die Spa Monopole, compagnie fermière de Spa, mit Sitz in Spa (Belgien) legte gegen diese Eintragung Widerspruch ein. Ihr Widerspruch beruhte auf mehreren älteren, in den Beneluxländern eingetragenen Marken mit dem Begriff 'Spa', darunter die Wortmarke 'SPA', die sich u. a. auf stille und kohlensäurehaltige Mineralwässer erstreckt.

Im Januar 2014 gab das HABM dem Widerspruch statt und wies den Antrag auf Eintragung der Marke 'Spa Wisdom' insgesamt zurück, weil die Gefahr bestehe, dass die Benutzung dieser Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke von Spa in unlauterer Weise ausnutze. The Body Shop erhob daraufhin vor dem Gericht der Europäischen Union eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des HABM.

Kein Gattungsbegriff für Kosmetika

Mit seinem Urteil weist das Gericht die Klage von The Body Shop ab. Der Begriff 'SPA' könne zwar möglicherweise einen Gattungsbegriff oder beschreibenden Begriff für Wassertherapiebereiche wie türkische Dampfbäder oder Saunas darstellen, nicht aber für Kosmetika, da zwischen Kosmetika und Wassertherapiezentren keine Verbindungen bestehe, die es erlaube, den beschreibenden Charakter oder Gattungscharakter dieses Wortes auf sie auszudehnen. Da die von der Wortmarke Spa erfassten Mineralwässer als Zutaten für Kosmetika verwendet werden könnten, bestehe zwischen diesen beiden Warenarten eine gewisse Nähe, die durch den Umstand verstärkt werde, dass Mineralwasserhersteller bisweilen mineralwasserhaltige Kosmetika vertreibe.

In Anbetracht der von den einander gegenüberstehenden Zeichen angesprochenen Verkehrskreise, d. h. der breiten Öffentlichkeit in den Beneluxländern, des mittleren Ähnlichkeitsgrads der Zeichen, der Nähe der von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und der großen Wertschätzung der Marke SPA war das HABM daher zu der Annahme berechtigt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen herstellen könnten, so die Richter.

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.


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vg 17.03.2016