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Energy & Vodka verstößt nicht gegen Health-Claims-Verordnung

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es sich bei der Bezeichnung "Energy & Vodka" nicht um eine nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - der sogenannten Health-Claims-Verordnung - verbotene Angabe handelt.

Die Beklagte vertreibt alkoholfreie und alkoholische Getränke verschiedener internationaler Marken, darunter in Dosen abgefüllte Mischgetränke, die aus Wodka und einem weiteren Bestandteil bestehen. Das streitgegenständliche, als "Energy & Vodka" bezeichnete Mischgetränk besteht zu 26,7 Prozent aus Wodka und zu 73,3 Prozent aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk und hat damit einen Alkoholgehalt von zehn Prozent.

Berufungsgericht hatte Verstoß festgestellt

Der Kläger, der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V., sieht in der Bezeichnung des Getränks "Energy & Vodka" einen Verstoß gegen Verordnungen der Europäischen Union. Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht OLG Hamm hat die Bezeichnung "Energy & Vodka" als nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angesehen und einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung angenommen. Die Angabe suggeriere dem Verbraucher, dass das Getränk besondere positive Nährwerteigenschaften aufweise. Der Verbraucher schreibe dem Getränk eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu. Für ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von zehn Prozent sei die Angabe deshalb unzulässig.

Bundesgerichtshof hebt Berufungsurteil auf und sieht keinen Verstoß

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Entscheidung des Landgerichts Paderborn bestätigt, das die Klage abgewiesen hatte.

Die vom Kläger beanstandete Bezeichnung "EEnergy & Vodka" des Getränks der Beklagten ist - so der Bundesgerichtshof - keine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006*. Mit ihr wird weder unmittelbar noch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass das Getränk besondere Eigenschaften besitzt. Mit der Bezeichnung werde lediglich auf eine Eigenschaft des Produkts hingewiesen, die alle Lebensmittel der entsprechenden Gattung aufweisen. In einem solchen Fall fehle der Bezeichnung die besondere Zielrichtung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben geregelt werden soll.

Im Streitfall ergibt sich für die Verbraucher aus dem Zutatenverzeichnis und den weiteren Angaben auf der beanstandeten Aufmachung des Produkts ohne weiteres, dass es sich um ein Mischgetränk handelt, das aus Wodka und einem Energydrink besteht, so das Gericht. Die entsprechende "energetische" Wirkung dieses Getränks ist keine besondere Eigenschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern ist bei Energydrinks allgemein vorhanden.

Die Bezeichnung "Energy & Vodka" verstoße auch nicht gegen kennzeichenrechtliche Vorschriften der Europäischen Union bei Spirituosen nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, so der Gericht. Zwar muss Wodka nach diesen Bestimmungen einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 Prozent aufweisen. Das schließe aber nicht aus, dass ein Energydrink, dem Wodka beigemischt ist, in der Bezeichnung einen Hinweis auf diese Spirituose enthalten darf.

Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12 - Energy & Vodka
OLG Hamm - Urteil vom 10.  Juli 2012 - 4 U 38/12, WRP 2012, 1572
LG Paderborn - Urteil vom 10. Januar 2012 - 6 O 28/11, juris


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vg 09.10.2014