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Miles & More: Meilen dürfen nicht verkauft werden

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat heute (29.10.) über die Wirksamkeit einer Klausel in den Teilnahmebedingungen des Vielflieger- und Prämienprogramms "Miles & More" der beklagten Lufthansa AG entschieden, wonach der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten wie Prämientickets an Dritte grundsätzlich untersagt ist. Die Teilnahmebedingungen sehen hierzu vor, dass Prämiendokumente ausschließlich an Personen verschenkt werden können, denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist.

Lufthansa darf Regeln für Vielfliegerprogramm selbst festlegen

Der Bundesgerichtshof in Karlruhe hat entschieden, dass die Lufthansa die Regeln für ihr Kundenbindungsprogramm selbst festlegen kann und demnach die Weitergabe der Bonusmeilen an Dritte, die nicht mit dem Vielflieger durch gegenseitige Beziehungen verbunden sind, untersagen. Ein Vielflieger hatte gegen die Fluggesellschaft geklagt, weil sie ihm die Teilnahme am Miles-&-More-Programm aufkündigt hatte, nachdem er Bonusmeilen weitergegeben hatte.

Bei dem von der Beklagten angebotenen "Miles & More"-Programm handelt es sich laut Bundesgerichtshof um ein Kundenbindungsprogramm, für das es kein gesetzlich geregeltes Leitbild gibt. Als Anbieterin eines solchen Programms könne die Beklagte daher Art und Umfang der Leistung, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen will, in eigener Verantwortung bestimmen.

Sie konnte damit als Hauptleistung festlegen, dass Flugprämien, die der Teilnehmer nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist. Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Veräußerung von Prämiendokumenten an Dritte knüpft hieran an und umschreibt die von der Beklagten versprochene Leistung weiter. Es stellt damit keine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegende Einschränkung oder Modifizierung dieser Leistung dar.

Kündigung rechtens, wenn Vielflieger gegen Weitergabeverbot verstößt

Die Beklagte hat daher die Mitgliedschaft des Klägers in ihrem Vielfliegerprogramm wegen Verstoßes gegen das Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte wirksam gekündigt und konnte ihm auch den Vielfliegerstatus mit sofortiger Wirkung entziehen, so der Bundesgerichtshof. Die weiteren Anträge des Klägers sind angesichts der Beendigung seiner Mitgliedschaft aufgrund der Kündigung ebenfalls nicht begründet.

Vorgeschichte: Kläger bucht mit seinen Meilen Flug für einen Dritten

Im Juni 2010 erkannte die Beklagte dem Kläger den höchsten Vielfliegerstatus ihres Programms zu (HON Circle Member). Im Januar 2011 buchte der Kläger unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos ein Prämienticket für Flüge von Frankfurt nach Los Angeles und von New York nach Frankfurt auf den Namen eines Dritten. Die Beklagte kündigte daraufhin den Teilnahmevertrag fristlos und entzog dem Kläger den Vielfliegerstatus, weil er von ihm gebuchte Prämientickets an eine mit ihm nicht durch eine persönliche Beziehung verbundene Person verkauft habe.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft im Vielflieger- und Prämienprogramm der Beklagten nicht beendet worden sei und sein Status als HON Circle Member fortbestehe, sowie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des ihm wegen der Kündigung seiner Mitgliedschaft entstandenen Schadens verpflichtet sei. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, - anders als in den Teilnahmebedingungen vorgesehen - berechtigt zu sein, Meilen und Prämiendokumente ohne Beschränkungen an Dritte zu übertragen und erworbene Meilen ohne zeitliche Beschränkung bei der Beklagten einzulösen.

Oberlandesgericht gab der Klage des Vielfliegers statt

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage überwiegend stattgegeben und diese lediglich hinsichtlich der begehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und der zeitlich unbegrenzten Einlösbarkeit von Meilen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Regelungen zur Unübertragbarkeit der Meilen und zum Verbot der Weitergabe von Prämiendokumenten stellten eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB* dar; die auf einen Verstoß gegen das Weitergabeverbot gestützte außerordentliche Kündigung sei danach unwirksam.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der Beklagten nun aufgehoben, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist, und die Revision des Klägers zurückgewiesen.  

Urteil vom 28. Oktober 2014 – X ZR 79/13
LG Köln – Urteil vom 23. Februar 2012 – 14 O 245/11
OLG Köln – Urteil vom 12. Juni 2013 – 5 U 46/12


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vg 29.10.2014