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Gerichtshof der EU: Urteil im Fall Daimler vs. Együd Garage

Együd Garage ist eine ungarische Gesellschaft, die auf den Verkauf und die Reparatur von Mercedes-Fahrzeugen spezialisiert ist. Für mehr als fünf Jahre war sie durch einen Kundendienstvertrag mit Daimler verbunden, dem deutschen Hersteller von Mercedes-Fahrzeugen und Inhaber der internationalen Marke „Mercedes-Benz“, die auch in Ungarn geschützt ist. Nach diesem Vertrag war Együd Garage berechtigt, die Marke zu benutzen und sich in ihren eigenen Anzeigen als „autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt“ zu bezeichnen.


Nach der Beendigung des Vertrags versuchte Együd Garage, jede Anzeige im Internet zu löschen, aufgrund deren das Publikum annehmen könnte, dass sie weiterhin eine Vertragsbeziehung mit Daimler unterhalte. Trotz der ergriffenen Maßnahmen wurden Anzeigen, die eine solche Bezugnahme enthielten, weiterhin im Internet verbreitet und von Suchmaschinen erfasst.
Daimler beantragte daher beim Fovárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn), Együd Garage zur Beseitigung der fraglichen Anzeigen aus dem Internet und zur Unterlassung erneuter Verstöße gegen die Rechte aus ihrer Marke zu verpflichten. Dieses Gericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Markenrichtlinie Daimler berechtigt, von einem ehemaligen Vertragspartner weitgehende Maßnahmen zu fordern, um Verletzungen ihrer Marke zu verhindern.


In seinem jetzt erfolgten Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Veröffentlichung einer Werbeanzeige, in der eine Marke genannt wird, auf einer Website eine Benutzung dieser Marke durch den Werbenden darstellt, wenn er die Anzeige in Auftrag gegeben hat. Hingegen stellt das Erscheinen der Marke auf der betreffenden Website keine Benutzung durch den Werbenden mehr dar, wenn dieser den Betreiber der Website, bei dem er die Anzeige in Auftrag gegeben hatte, ausdrücklich aufgefordert hat, diese zu löschen, und der Betreiber dieser Aufforderung nicht nachkommt. Die Versäumnisse eines solchen Betreibers können einem Werbenden, der sich gerade darum bemüht, eine unberechtigte Benutzung der betreffenden Marke zu verhindern, nicht zugerechnet werden. Ebenso kann der Werbende nicht für Handlungen oder Unterlassungen der Betreiber anderer Websites verantwortlich gemacht werden, die ohne seine Zustimmung die Anzeige übernommen haben, um sie auf ihrer eigenen Website einzustellen.

Da sich Együd Garage genau in dieser Lage befindet, ist Daimler nicht berechtigt, sie gerichtlich zur Unterlassung der Online-Veröffentlichung der streitigen Anzeige zu verpflichten. Der Markeninhaber kann jedoch vom Werbenden die Rückerstattung aller wirtschaftlichen Vorteile verlangen, die diesem durch die weiterhin online verfügbaren Anzeigen entstehen können, und er kann gegen die Betreiber der Websites vorgehen, die die Rechte aus seiner Marke verletzen.



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tor 03.03.2016