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Drogeriemarkt Müller darf Gutscheine der Konkurrenz einlösen

Seit 2014 wirbt die Drogeriemarktkette Müller damit, dass Kunden die Gutscheine der Konkurrenz in den eigenen Filialen einlösen können. Dagegen hatten andere Drogeriemärkte geklagt. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) Müller Recht gegeben. Sich an Werbeaktionen der Mitbewerber zu hängen, sei keine unlautere Beeinträchtigung, entschied der BGH.



Die Begründung des BGH: Die Verbraucher werden nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen. Vielmehr erhalten sie die Möglichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei der Drogerie Müller zu erlangen.



Die Müller-Aktion hat inzwischen Nachahmer gefunden: Auch die Drogeriemarktkette dm löse mittlerweile Rabattgutscheine der Konkurrenz ein, hieß es in der mündlichen Verhandlung.



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rh 24.06.2016