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Coty kann Vertrieb über Amazon, Ebay & Co. verbieten

Der Kosmetikhersteller Coty mit Deutschlandsitz in Mainz kann seinen autorisierten Händlern verbieten, seine Waren auf Drittplattformen wie Amazon oder Ebay zu verkaufen. "Ein solches Verbot, das die Wahrung der luxuriösen Ausstrahlung der betreffenden Waren bezweckt, fällt unter bestimmten Bedingungen nicht unter das Kartellverbot, da es geeignet ist, den auf qualitativen Kriterien beruhenden Wettbewerb zu verbessern", so das Fazit von Generalanwalt Nils Wahl am Gerichtshof der Europäischen Union in der Auseinandersetzung zwischen der Coty Germany GmbH und der Parfümerie Akzente GmbH.

Coty Germany GmbH vs. Parfümerie Akzente GmbH

Um die luxuriöse Ausstrahlung bestimmter von ihr angebotener Marken zu wahren, vertreibt Coty Germany sie im selektiven Vertrieb, das heißt über autorisierte Händler. Die Ladengeschäfte dieser Händler müssen einige Anforderungen hinsichtlich Umgebung, Ausstattung und Einrichtung erfüllen. Die autorisierten Händler sind auch berechtigt, die Vertragswaren im Internet anzubieten und zu verkaufen. Hierzu sehen die Vertriebsverträge nach einer Überarbeitung im Jahr 2012 vor, dass dies nur unter der Bedingung gilt, dass das Internet-Geschäft als "elektronisches Schaufester" des autorisierten Ladengeschäfts geführt wird und hierbei der Luxuscharakter der Produkte gewahrt bleibt. Außerdem ist es dem autorisieren Händler verboten, für den Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar nicht autorisierte Drittunternehmen einzuschalten.

Parfümerie Akzente vertreibt seit Jahren als autorisierter Einzelhändler die Produkte von Coty Germany sowohl in ihren Ladengeschäften als auch im Internet. Der Internetverkauf erfolgt zum Teil über ihren eigenen Internet-Shop und zum Teil über die Plattform Amazon.de. Da Parfümerie Akzente den im Jahr 2012 eingeführten Änderungen des Vertriebsvertrags nicht zustimmte, erhob Coty Germany vor deutschen Gerichten Klage, um ihr zu untersagen, die Vertragswaren über Amazon zu vertreiben.

Klausel fällt nicht unter das Kartellverbot

Nach Ansicht des Generalanwalts dürfte die streitige Klausel, vorbehaltlich der Prüfung durch das Oberlandesgericht, nicht unter das Kartellverbot fallen.
Was insbesondere die Legitimität dieser Klausel betreffe, sei das durch sie vorgesehene Verbot geeignet, den auf qualitativen Kriterien beruhenden Wettbewerb zu verbessern.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.


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vg 26.07.2017