Tabakwerbung auf Internetseite des Herstellers ist verboten
Gut gelaunten, lässig anmutende Personen, die Tabakerzeugnisse konsumierten, dürfen auf Firmen-Homepages nicht gezeigt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein mittelständischer Tabakhersteller hatte im November 2014 auf der Startseite seines Internetauftritts eine Abbildung, die eine solche Szene zeigte.Dagegen hatte ein Verbraucherschutzverband geklagt.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat nun die gegen die Entscheidung ergagenene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der unter anderem für das Lauterkeitsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass solche werbenden Abbildungen auf der Startseite des Internetauftritts eines Tabakherstellers tatsächlich als unzulässige Tabakwerbung anzusehen sind, weil die Produkte der Beklagten dem Besucher der Website näher gebracht und als attraktiv dargestellt wurden.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat nun die gegen die Entscheidung ergagenene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der unter anderem für das Lauterkeitsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass solche werbenden Abbildungen auf der Startseite des Internetauftritts eines Tabakherstellers tatsächlich als unzulässige Tabakwerbung anzusehen sind, weil die Produkte der Beklagten dem Besucher der Website näher gebracht und als attraktiv dargestellt wurden.
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