Schutzrechte: Probleme der Markenerschöpfung
Markenware kann in Europa frei gehandelt und beworben werden, sobald sie vom Markeninhaber oder von seinen Lizenznehmern in Europa in den Handel gebracht wurde. Dieses Prinzip wird als Erschöpfung des Markenrechts bezeichnet. Die Markenrechte können in Bezug auf die Ware nicht mehr geltend gemacht werden. Die Rechte des Markeninhabers enden allerdings nur unter bestimmten Bedingungen und der Händler muss in der Regel beweisen, dass die Ware vom Markeninhaber oder einem autorisierten Händler stammt.
So gelten Markenrechte immer nur für ein Land oder im Falle von Unionsmarken für die gesamte Europäische Union. Es kann daher sein, dass zum Beispiel in Frankreich Ware mit einer bestimmten Kennzeichnung frei gehandelt werden kann, weil dort keine Markenrechte (oder Markenrechte eines Dritten) existieren, während in Deutschland ein anderer Markeninhaber seine Rechte durchsetzen kann. Hat allerdings der deutsche Markeninhaber sein Ware in Frankreich selbst auf den Markt gebracht, kann er sich wegen des Eintritts der europaweiten Erschöpfung auch in Deutschland nicht gegen den Weitervertrieb wehren.
Warum Händler, Marktplatzbetreiber, Zwischenhändler und Verbraucher sich der Problematik der Nicht-Erschöpfung exterritorialer Ware bewusst sein müssen und davon absehen sollten, Grau- oder Parallel-Import-Ware, die nicht für den deutschen/europäischen Markt bestimmt ist, anzubieten und zu vertreiben, beleuchtet Dr. Nils Weber, Jonas Rechtsanwaltsgesellschaft, in seinem Gastbeitrag in Ausgabe 1-2/2018 des MARKENARTIKEL, die auch als App gelesen werden kann. Weitere Informationen zum Inhalt finden Siehier . Nicht Abonnenten finden hier die Möglichkeit zum Abo.
So gelten Markenrechte immer nur für ein Land oder im Falle von Unionsmarken für die gesamte Europäische Union. Es kann daher sein, dass zum Beispiel in Frankreich Ware mit einer bestimmten Kennzeichnung frei gehandelt werden kann, weil dort keine Markenrechte (oder Markenrechte eines Dritten) existieren, während in Deutschland ein anderer Markeninhaber seine Rechte durchsetzen kann. Hat allerdings der deutsche Markeninhaber sein Ware in Frankreich selbst auf den Markt gebracht, kann er sich wegen des Eintritts der europaweiten Erschöpfung auch in Deutschland nicht gegen den Weitervertrieb wehren.
Warum Händler, Marktplatzbetreiber, Zwischenhändler und Verbraucher sich der Problematik der Nicht-Erschöpfung exterritorialer Ware bewusst sein müssen und davon absehen sollten, Grau- oder Parallel-Import-Ware, die nicht für den deutschen/europäischen Markt bestimmt ist, anzubieten und zu vertreiben, beleuchtet Dr. Nils Weber, Jonas Rechtsanwaltsgesellschaft, in seinem Gastbeitrag in Ausgabe 1-2/2018 des MARKENARTIKEL, die auch als App gelesen werden kann. Weitere Informationen zum Inhalt finden Sie
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