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Geoblocking: Worauf Marken künftig achten müssen

Europaweit sollen Kunden in Zukunft grenzüberschreitend im Internet einkaufen können. Das hat die EU-Kommission beschlossen. Geoblocking, bei dem der Zugriff eines Internetnutzers auf eine bestimmte Website oder andere Online-Inhalte aufgrund seines Aufenthaltsortes beschränkt wird, typischerweise durch Sperrung von IP-Adressen, ist nur noch begrenzt erlaubt. Unter Geoblocking fallen zudem auch Beeinträchtigungen bei der Nutzung einer Webseite, so etwa Beschränkungen auf Versandadressen oder Kreditkarten aus dem Inland.

Nach Auffassung der EU-Kommission stellt Geoblocking ein wesentliches Hindernis für die Verwirklichung ihrer am 6. Mai 2015 verkündeten digitalen Agenda dar. Eine Sektoruntersuchung der Kommission im Bereich E-Commerce kam zu dem Ergebnis, dass die meisten Hersteller ihre Produkte zwar in 21 Mitgliedstaaten vertreiben, 36 Prozent der Online-Einzelhändler jedoch nicht grenzüberschreitend verkaufen, sondern Geoblocking-Maßnahmen anwenden. Im Rahmen digitaler Dienste ist dies demnach sogar bei 60 Prozent der Anbieter der Fall. Um diesen Praktiken entgegenzuwirken, wurde nun die Verordnung gegen ungerechtfertigtes Geoblocking verabschiedet. Sie ist am 22. März 2018 in Kraft getreten und ab dem 3. Dezember 2018 anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt sind Anbietern im Internet bestimmte Geoblocking-Maßnahmen untersagt. Markenartikler, die einen Online-Shop betreiben, kommen also nicht umhin, sich mit der Geoblocking-Verordnung auseinanderzusetzen.

Worauf genau Markenhersteller achten müssen und welche Anpassungen sie in ihren Internetpräsenzen vornehmen müssen, damit sie den Anforderungen gerecht werden, erklärt Dr. Torsten Kraul, Noerr LLP, in seinem Gastbeitrag in Ausgabe 5/2018 des MARKENARTIKEL, die auch als App gelesen werden kann. Weitere Informationen zum Inhalt finden Sie hier. Nicht Abonnenten finden hier die Möglichkeit zum Abo.


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vg 31.05.2018