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GoFit und Ortlieb: Amazon siegt bei Suchfunktionen

In der Frage, ob die Autovervollständigung in der Suchmaske des Internet-Handelsriesen Amazon rechtens ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. Februar 2018 zwei Urteile gefällt. So wurde die Revision des österreichischen Unternehmens GoFit Gesundheit GmbH, ein Hersteller von Matten zur Fußreflexzonenmassage GmbH mit Sitz in Kindberg, gegen ein zugunsten von Amazon erlassenes Berufungsurteil des OLG Köln zurückgewiesen (BGH GRUR 2018, 935 – goFit). Der Mattenhersteller hatte sich dagegen gewehrt, dass die Suche nach seinen Produkten zu Alternativangeboten führt. Bei Eingabe von GoFit in die Suchmaske von Amazon.de vervollständigt die Suchmaschine automatisch zu Suchwortvorschlägen wie 'GoFit matte' oder 'GoFit Fußreflexzonenmassagematte'. Ein Anklicken dieser Vorschläge führt zur Anzeige vergleichbarer, bei Amazon erhältlicher Produkte konkurrierender Hersteller. Dabei vertreibt das Unternehmen seine Produkte bewusst nicht über Amazon, sondern nur über ausgewählte Vertriebspartner.

In einer weiteren Auseinandersetzung ging es um das fränkische Unternehmen Ortlieb, Hersteller wasserdichter Fahrradtaschen und Behälter mit Sitz in Heilsbronn. Es hatte beanstandet, dass bei Eingabe von Ortlieb in die marktplatzinterne Suchmaske der Amazon-Plattform größtenteils Produkte der Konkurrenz angezeigt werden. Auch Ortlieb vertreibt seine Produkte nur über selektive Vertriebspartner. Die beiden Vorinstanzen hatten eine Markenverletzung bejaht und die Herkunftsfunktion allein dadurch beeinträchtigt gesehen, dass den Nutzern bei Eingabe des Zeichens Ortlieb auch Angebote anderer Hersteller erschienen.

In den beiden Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen zugunsten des US-Unternehmens entschieden. Markeninhabern, die den Markt bewusst nicht über Verkaufsplattformen wie Amazon bedienen, wird es somit erschwert, gegen die Verwendung ihrer Kennzeichen in den dortigen Suchmaschinen vorzugehen. Was sie beachten müssen, erläutert Dr. jur. Florian Schwab, Partner bei der Kanzlei Boehmert & Boehmert, im ausführlichen Gasstbeitrag in Ausgabe 12/2018 des markenartikel, die auch als App gelesen werden kann. Weitere Informationen zum Inhalt finden Sie hier.


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vg 20.12.2018