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"So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" ist zulässig

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Werbeslogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für einen Früchtequark nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt.

Die Beklagte, die Molkerei Ehrmann, stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung Monsterbacke. Auf der Verpackung verwendet sie den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Diesen darf sie nun auch weiter verwenden. Zu klären ist aber noch, inwieweit Ehrmann weitere Informationen im Sinne der Health-Claims-Verordnung hätte geben müssen und geben muss.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, hatte dem Unternehmen bereits vor fünf Jahren vorgeworfen, der Slogan sei ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung, weil er nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte. Im Übrigen sei der Slogan irreführend. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Zunächst war der Fall vor dem Land- und dem Obelandesgericht Stuttgart verhandelt worden, bevor er 2012 beim Bundesgerichtshof landetet. Der hatte in dieser Frage den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet. 

Werbeslogan täuscht Kunden nicht

Bei Früchtequark handelt es sich - so der Bundesgerichtshof - für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet. Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich beziehe sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher sei als bei Milch. Ebenso wenig fasse der Verkehr den Slogan als eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf. Es handele vielmehr um eine nach Art. 10 Abs. 3 zulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken.

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Oberlandesgericht nun Feststellungen dazu zu treffen haben, inwieweit die Beklagte Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hätte geben müssen.


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vg 12.02.2015