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Geschäftsgeheimnisse effektiv schützen

Am 26.4.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten, das vertrauliche Informationen gegen unbefugte Erlangung sowie Offenlegung und Nutzung schützt. Ansprüche können sich dabei auch gegen Personen richten, die ein Geheimnis von Dritten erlangen, wenn sie um die Rechtswidrigkeit der Offenlegung bzw. Nutzung wissen oder wissen müssen. Im Gegenzug hat der Inhaber selbst seine Geschäftsgeheimnisse durch "angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" zu schützen (§ 2 Nr. 1 lit. b) GeschGehG). Diesem Zweck dienen unter anderem Vertraulichkeitsvereinbarungen (Non-Disclosure Agreements), die darüber hinaus verhindern, dass ein rechtmäßig erlangtes Geschäftsgeheimnis genutzt oder offengelegt werden darf (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 GeschGehG).

Zwar sind Vertraulichkeitsvereinbarungen als Voraussetzung von Vertragsverhandlungen schon lange üblich, allerdings war ihr praktischer Wert bislang begrenzt, sieht man einmal von der Wahrung der patentrechtlichen Neuheit im Sinne des § 3 Abs. 1 PatG ab.

Gründe für Vertraulichkeitsvereinbarungen

Grundsätzlich sollte eine Vertraulichkeitsvereinbarung immer abgeschlossen werden, wenn Geschäftsgeheimnisse an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt nicht nur für Externe (z.B. Kunden, Lieferanten, Dienstleister), sondern auch für die eigenen Mitarbeiter. Zwar gibt es eine Reihe von Vertragsbeziehungen, bei denen die Vertraulichkeitsverpflichtung des Vertragspartners als Nebenpflicht auch ohne explizite Regelung enthalten ist (z.B. Arbeitsverträge) oder eine entsprechende Berufspflicht besteht (z.B. bei Rechtsanwälten). Streng genommen wäre dann eine Vertraulichkeitsvereinbarung entbehrlich. Doch sollte man sich – schon allein aufgrund des unklaren Umfangs und der schlechteren Beweisbarkeit – hierauf nicht verlassen.

In diesem Zusammenhang sollte im Vorfeld der Vertraulichkeitsvereinbarung die Frage kritisch beleuchtet werden, ob eine Weitergabe des Geschäftsgeheimnisses überhaupt erforderlich ist. Denn zum einen begründet jede Weitergabe das tatsächliche Risiko, dass die entsprechende Information in fremde Hände gelangt; zum anderen verlangt die angemessene Geheimhaltung im Sinne von § 2 Nr. 1 lit. b) GeschGehG auch, dass die Weitergabe nur bei einem entsprechenden Bedürfnis erfolgt (sog. Need-to-know-Prinzip).

Inwieweit die bisherigen Vertragsmuster weiterhin verwendet werden können, ob eine Vertraulichkeitsvereinbarung für einen wirksamen Geheimnisschutz genügt und wieso Unternehmen ihre Schutzkonzepte überarbeiten sollten, lesen Sie im Gastbeitrag von Dr. Christian Peter Hille, Rechtsanwalt in Gelsenkirchen, in markenartikel 4/2020. Zur Bestellung geht es hier.



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vg 27.04.2020