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Tesla: Werbung mit "Autopilot" ist irreführend

Das Landgericht München I hat dem US-amerikanischen Autobauer Tesla verboten, mit dem Begriff "Autopilot" zu werben. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Kern der Auseinandersetzung mit der Tela Germany GmbH war die Bezeichnung des Fahrassistenzsystems, mit dem die Beklagte ihre Fahrzeuge serienmäßig ausstattet, als "Autopilot" sowie die Bewerbung einzelner separat buchbarer Komponenten unter der Überschrift "Volles Potenzial für autonomes Fahren".

Irreführende Werbeaussagen erwecken falsche Vorstellungen

Nach Auffassung des Gerichts stellen sich sowohl die Werbeaussage als Ganzes als auch vom Kläger separat angegriffene Bestandteile als irreführende geschäftliche Handlungen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar. Denn die Verwendung der maßgeblichen Begriffe und Formulierungen erwecke bei den Verbrauchern eine Vorstellung, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang stehe. In tatsächlicher Hinsicht handele es sich sowohl beim Tesla-Autopiloten als auch bei dem zubuchbaren Paket "Volles Potenzial für autonomes Fahren" um Komponenten eines Fahrassistenzsystems, bei dem eine Fahrt, ohne dass menschliches Eingreifen erforderlich wäre, nicht möglich ist. Durch die Verwendung der Bezeichnung "Autopilot" und anderer Formulierungen suggeriere die Beklagte aber, ihre Fahrzeuge seien technisch in der Lage, vollkommen autonom zu fahren. Weiter werde der Eindruck erweckt, ein autonomer Fahrzeugbetrieb sei in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zulässig, was jedoch nach den geltenden Vorschriften des StVG (§§ 1a f StVG) nicht der Fall sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Tesla kann also Berufung einlegen.



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vg 15.07.2020