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Markenstreit: Gericht sieht keine Verwechslungsgefahr zwischen Messi und Massi

Zwischen der Marke Messi und der Marke Massi besteht keine Verwechslungsgefahr. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg geurteilt. Er weist damit die Rechtsmittel zurück, die das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit Sitz in Alicante (EUIPO) und ein spanisches Unternehmen gegen ein Urteil des Gerichts eingelegt hatten, mit dem dem Fußballspieler Lionel Messi die Eintragung der Marke Messi für Sportartikel und Sportbekleidung gestattet wurde. Das Gericht habe somit fehlerfrei angenommen, dass die Bekanntheit des Fußballstars einen für die Feststellung eines begrifflichen Unterschieds zwischen den Begriffen 'messi' und 'massi' relevanten Faktor darstelle.

Zur Vorgeschichte des Rechtstreits

Der Fußballspieler Lionel Andrés Messi Cuccittini hatte im August 2011 seinen Nachnamen mit Logo beim EUIPO zur Eintragung u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Turn- und Sportartikel angemeldet. Im November 2011 legte Jaime Masferrer Coma Widerspruch gegen die Eintragung ein. Er berief sich auf die Gefahr einer Verwechslung mit den Unionswortmarken Massi, die u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe eingetragen sind (die Rechte aus diesen Marken wurden im Mai 2012 auf das spanische Unternehmen J.M.-E.V. e hijos übertragen). Im Jahr 2013 gab das EUIPO dem Widerspruch statt und urteilte, dass die betreffenden Marken einander ähnlich seien, da ihre dominierenden Elemente, die Begriffe 'Massi' und 'Messi', in bildlicher und klanglicher Hinsicht nahezu identisch seien.

Gegen diese Entscheidung hatte der Fußballer Einspruch eingelegt und 2018 vor dem europäischen Gericht Recht bekommen, da es der Ansicht war, dass die Bekanntheit des Fußballspielers die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den beiden Zeichen neutralisiere und jegliche Verwechslungsgefahr ausschließe (zur Meldung).



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vg 17.09.2020