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Europäische Kommission wirft Amazon Verstoß gegen Wettbewerbsregeln vor

Amazon ist von der Europäische Kommission über deren vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt worden, dass das US-amerikanische Unternehmen auf Online-Einzelhandelsmärkten gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt. Die EU-Kartellwächter werfen Amazon vor, nichtöffentliche Geschäftsdaten von unabhängigen Händlern, die über den Amazon-Marktplatz verkaufen, systematisch für das eigene, in unmittelbarem Wettbewerb mit diesen Händlern stehende Einzelhandelsgeschäft zu nutzen. Ferner hat die Kommission ein zweites förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Amazon eigene Angebote und Angebote von Verkäufern, die die Logistik- und Versanddienste von Amazon nutzen, bevorzugt behandelt.

„Wir müssen verhindern, dass Plattformen mit Marktmacht, die auch selbst über die Plattform verkaufen, wie etwa Amazon, den Wettbewerb verzerren. Daten über die Tätigkeit unabhängiger Verkäufer sollten von Amazon nicht zum eigenen Vorteil genutzt werden, wenn das Unternehmen mit diesen Verkäufern konkurriert. Die Wettbewerbsbedingungen auf der Amazon-Plattform müssen fair sein. Die Regeln sollten nicht künstlich die eigenen Angebote von Amazon oder die Angebote von Verkäufern, die die Logistik- und Versanddienste von Amazon nutzen, begünstigen“, sagt die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager.

Bisherige Ergebnisse der Kommission zeigen, dass den Mitarbeitern des Einzelhandelsgeschäfts von Amazon sehr große Mengen nichtöffentlicher Verkäuferdaten zur Verfügung stehen, die direkt in die automatisierten Systeme des Geschäfts fließen, wo sie aggregiert und genutzt werden, um Endkundenangebote und strategische Geschäftsentscheidungen von Amazon auszutarieren – zum Nachteil der anderen Verkäufer auf dem Marktplatz. Amazon kann so beispielsweise seine Angebote auf diejenigen Produkte einer Kategorie konzentrieren, die sich am besten verkaufen, und seine Angebote auf der Grundlage nichtöffentlicher Daten konkurrierender Verkäufer gegebenenfalls anpassen.

Die Kommission vertritt in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vorläufig die Auffassung, dass Amazon durch Nutzung nichtöffentlicher Verkäuferdaten die normalen mit dem Wettbewerb im Einzelhandel verbundenen Geschäftsrisiken vermeiden und seine beherrschende Stellung im Bereich der Marktplatz-Dienste in Frankreich und Deutschland, den größten Märkten für Amazon in der EU, ausweiten kann. Bestätigt sich dieses Vorgehen, läge ein Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor, nach dem der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten ist.



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tor 11.11.2020