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Nichtzulassungsbeschwerde von Ortlieb gegen Amazon vor dem BGH erfolgreich

Kämpferische Marke: Ortlieb hat bereits Prozesse gegen Amazon und Google angestrengt (Fotro: Ortlieb)
Kämpferische Marke: Ortlieb hat bereits Prozesse gegen Amazon und Google angestrengt (Fotro: Ortlieb)

Nach Zurückweisung des Falles „Ortlieb I“ im Jahr 2019 vom Bundesgerichtshofes (BGH) an das Oberlandesgericht München und der dort erfolgten Klageabweisung hat der Taschenhersteller Ortlieb Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH eingelegt. Der Senat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 6.6.2019 im Ortlieb-I-Verfahren nun aufgehoben und die Sache zur erneuten Überprüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Ortlieb I-Verfahren beschäftigt sich mit der Anzeige von Fremdprodukten bei der Suche nach dem Begriff „Ortlieb“ auf der Plattform Amazon. Die ursprüngliche Klage wurde bereits 2014 von Ortlieb eingereicht. Bereits letztinstanzlich wurde 2018 vor dem BGH zu Gunsten von Ortlieb das Ortlieb II-Verfahren (Schaltung von Google Ads durch Amazon mit der Verwendung des Markennamens Ortlieb) entschieden.

„So groß die Enttäuschung war, als das OLG München im zweiten Berufungsverfahren 2019 ein extra für dieses Verfahren im Auftrag des Markenverbandes e.V., der Wala Heilmittel GmbH, des VKE (Verband der Vertriebsfirmen Kosmetischer Erzeugnisse e. V.) und der Ortlieb Sportartikel GmbH durchgeführtes, unabhängiges Gutachten nicht berücksichtigt hatte. So groß ist jetzt die Freude, dass sich unsere Beharrlichkeit erneut ausgezahlt hat“, so Martin Esslinger, der Sales Director von Ortlieb. „Das Gutachten untermauert unsere Auffassung, dass Endverbraucher von einem eindeutigen Suchergebnis auf Amazon ausgehen und größtenteils nicht annehmen, dass auch Produkte anderer Anbieter angezeigt werden. Zusammen mit der Tatsache, dass sich mit der P2B-Verordnung der EU-Kommission weitreichende Darlegungspflichten für Plattformen bezüglich des Zustandekommens von Suchergebnissen ergeben haben, sind wir nun sehr zuversichtlich, dass das OLG letztendlich zu unseren Gunsten entscheiden wird."

Ortlieb betreibt seit 2011 ein selektives, fachhandelsbasiertes Vertriebssystem zur "Sicherung des Qualitätsanspruches" im Verkauf der Bike- und Outdoorprodukte des Unternehmens. Dieses System sei 2019 aktualisiert worden, um "auch zukünftig eine möglichst faire Koexistenz zwischen Online-, Offline- und Multichannel-Händlern zu gewährleisten". Den Selektivvertrieb sieht Ortlieb auf allgemeinen Marktplätzen wie Amazon im Gegensatz zum Fachhandel nicht gewährleistet. Deshalb unterhält weder Ortlieb eine direkte Geschäftsbeziehung zu allgemeinen Marktplätzen noch ist autorisierten Fachhandelspartnern ein Verkauf der Produkte über diese Plattformen erlaubt.





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(tor) 16.12.2020



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tor 16.12.2020