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Morbier-Käse: Urteilt zur geschützten Herkunftsbezeichnung

Der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg hat in einem Rechtsstreit über das Thema geschützte Herkunftsbezeichnung entschieden. Demnach ist nicht nur die Verwendung eines eingetragenen Namens durch einen Dritten verboten. Auch die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds, die bzw. das für ein Erzeugnis charakteristisch ist, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, ist verboten, wenn diese Wiedergabe den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das fragliche Erzeugnis von diesem eingetragenen Namen erfasst wird.

Konkret ging es um einen Rechtsstreit zwischen dem Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier und der Société Fromagère du Livradois SAS um den Morbier. Der Morbier ist ein Käse, der im französischen Jura-Massiv hergestellt wird und seit dem 22. Dezember 2000 eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) trägt. Er ist durch einen schwarzen Streifen gekennzeichnet, der den Käse horizontal in zwei Hälften teilt. Dieser schwarze Streifen, der ursprünglich aus einer Kohleschicht bestand und heutzutage aus pflanzlicher Kohle besteht, wird in der Beschreibung des Erzeugnisses, die in der Spezifikation der g.U. enthalten ist, ausdrücklich genannt.

Die Société Fromagère du Livradois SAS, die Morbier-Käse seit 1979 herstellt, ist nicht in dem geografischen Gebiet ansässig, dem die Bezeichnung Morbier vorbehalten ist. Seit Ablauf eines Übergangszeitraums verwendet sie daher für ihren Käse die Bezeichnung Montboissié du Haut Livradois. 2013 verklagte das Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier die Société Fromagère du Livradois. Nach Ansicht des Verbands verletze sie die g.U. und begehe dadurch unlautere und rufausnutzende Handlungen. In erster und zweiter Instanz in Frankreich wurde der Verband allerdings mit seiner Klage abgewiesen.

Die Luxemburger Richter haben nun solchen Nachahmerprodukten eine Absage erteilt.



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vg 18.12.2020