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Informationen über Kosmetika: Verweis auf Firmenkatalog reicht nicht aus

Der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg hat geurteilt, dass Angaben zum Gebrauch, dem Verwendungszweck und den Bestandteilen eines kosmetischen Mittels auf der Verpackung des Produktes angebracht werden müssen. Es reicht nicht aus, wenn auf dem Packaging ein Symbol einer Hand mit einem aufgeschlagenen Buch darauf verweist, dass diese Angaben im Firmenkatalog zu finden sind.

Hintergrund ist die Klage einer Inhaberin eines Schönheitssalons in Polen. Sie kaufte2016 Cremes, Masken und Puder eines amerikanischen Herstellers. Auf der Verpackung der Mittel befanden sich der Name des verantwortlichen Unternehmens, der Originalname des kosmetischen Mittels, seine Zusammensetzung, sein Verfallsdatum und seine Seriennummer sowie das Symbol einer Hand mit einem aufgeschlagenen Buch, das auf einen Katalog verwies, der alle Informationen in polnischer Sprache enthielt. Die Kosmetikerin löste den Kaufvertrag über die kosmetischen Mittel auf und machte geltend, dass auf der Verpackung keine Informationen in polnischer Sprache über den Verwendungszweck des Mittels vorhanden seien, so dass es nicht möglich sei, es zu identifizieren und seine Wirkung zu erkennen, und dass diese Elemente nicht klar aus der Aufmachung hervorgingen. Ihre Klage auf Erstattung der Kosten für den Kauf der kosmetischen Mittel war zunächst abgewiesen worden.



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vg 18.12.2020