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EuG sieht keine Verwechslungsgefahr zwischen Halloumi und Bbqloumi

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg sieht keine Verwechslungsgefahr zwischen der Unionsmarke Halloumi und dem Zeichen Bbqloumi. Die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi ist Inhaberin der für Käse eingetragenen Unionskollektivmarke Halloumi und hatte gegen die Eintragung der Marke Bbqloumi für Waren einer bulgarischen Gesellschaft Widerspruch eingelegt. M. J. Dairies Eood hatte die Marke unter anderem für Waren wie Käse, Fleischextrakte, Nahrungsmittel mit Käsegeschmack und Restaurationsdienstleistungen angemeldet.

Der zyprische Verband für den Schutz des Halloumi-Käses war zunächst vor dem mit der Prüfung von Unionsmarkenanmeldungen betrauten Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gescheitert. Das Amt in Alicante wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, für die Verbraucher bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Bildzeichen Bbqloumi und der älteren Kollektivmarke Halloumi. Der Verband hatte diese Entscheidung angefochten.

Mit seinem Urteil weist das Gericht der Europäischen Union die Klage des zyprischen Verbands ab, da das EUIPO seiner Ansicht nach zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht. Der in beiden Zeichen vorkommende Bestandteil 'loumi' habe für einen großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise schwache originäre Kennzeichnungskraft aufweise. Die Kennzeichnungskraft der Marke Halloumi, bei der die Verbraucher nur an den Käse und nicht seine betriebliche Herkunft denken würden, sei zu gering, und die Unterschiede zwischen den Marken seien zu groß.

Dr. Nikolas Gregor, Partner und Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland im Bereich Intellectual Property, sagt: "Auch eine gründlichere Prüfung der Verwechslungsgefahr durch das EuG, die der EuGH angemahnt hatte, hat ergeben: Der markenrechtliche Schutz einer Bezeichnung wie Halloumi, die de facto ein Gattungsbegriff ist, ist begrenzt."

Zu den Konsequenzen des Urteils für andere Inhaber von Unionsmarken erklärt Gregor, dass es vordergründig um einen Einzelfall und keine grundlegenden Rechtsfragen ging. Tatsächlich stehe hinter der Entscheidung die bedeutende Frage, ob es möglich sei, Gattungsbezeichnungen von Lebensmitteln über das Markenrecht zu monopolisieren."



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vg 21.01.2021