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Modellname: Bestellzeichen oder Herkunftshinweis?

Die Damenhosen Sam und Mo, die Jeans Hudson oder auch die Skihose Mymmo Mini beschäftigen derzeit die Instanzgerichte und bahnen sich ihren Weg bis zum Bundesgerichtshof. Was steckt dahinter? Bekleidungshersteller (oder -abnehmer) haben hier Vornamen (oder auch Fantasiebezeichnungen) als Modellbezeichnung für Bekleidungsstücke verwendet. Bei diesen Zeichen handelt es sich aber gleichzeitig um eingetragene Marken, also um Schutzrechte Dritter, die für Bekleidungsstücke Schutz genießen.

Modellbezeichnung vs. Herstellermarke

Eine Modellbezeichnung dient der Unterscheidung verschiedener Bekleidungsstücke eines einzigen Herstellers und fungiert oftmals gleichermaßen als Bestellzeichen. Diese Praxis geht auf das Bedürfnis der Hersteller zurück, für jede Kollektion neue Bezeichnungen zu finden, um ihre Modelle voneinander unterscheiden zu können. Marken dienen dahingegen dazu, die Produkte verschiedener Hersteller voneinander zu unterscheiden. Die Hauptfunktion einer geschützten Marke liegt darin, den Verkehr auf den Hersteller eines Produktes hinzuweisen (Herkunftshinweis) und dadurch die Ursprungsidentität des gekennzeichneten Produkts zu garantieren.

Ob eine Modellbezeichnung lediglich ein Bestellzeichen ist oder auch einen Herkunftshinweis vermittelt, hängt davon ab, wie der angesprochene Verkehr die Modellbezeichnung versteht. Für die Annahme eines Herkunftshinweises und damit einer markenmäßigen Benutzung der Modellbezeichnung genügt bereits die bloße, nicht völlig fern liegende Möglichkeit eines Verkehrsverständnisses, dass die Benutzung einer Bezeichnung auch als Herkunftshinweis und damit markenmäßig erfolgt. Die Schwelle wird von der Rechtsprechung folglich sehr niedrig angesetzt.

In den geschilderten Fällen prallen also Individualrechte auf eine im Bekleidungssektor verbreitete Praxis, neben der Herstellermarke Vornamen oder Fantasiebezeichnungen als Modellbezeichnungen zu verwenden. Wie ist hier ein gerechter Interessenausgleich zu finden? Rechtsanwältin Christina Tenbrock, LL.M., Partnerin bei Hoyng Rokh Monegier, nennt in markenartikel 1-2/2021 einige wichtige Leitlinien für die Verwender von Modeelbezeichnungen und sagt, warum es der sicherste Weg bleibt, den Produktnamen als eigene Marke zu schützen. Den vollständigen Gastbeitrag lesen Sie in markenartikel 1-2/2021. Zur Bestellung geht es hier.



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vg 24.02.2021