ANZEIGE

ANZEIGE

Neue Spielregeln für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Vor rund dreieinhalb Jahren starteten Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft, darunter auch der Markenverband, unter Federführung des DIHK eine Initiative zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauches. Die – von den Initiatoren zumindest grundsätzlich positiv gewerteten – Früchte konnten am 1. Dezember 2020 geerntet werden: Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs trat in Kraft. Seiher gelten neue Spieregeln vor allem für den Versand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.

Eindämmung unlauteren Abmahnwesens

Die fehlende Handelsregisternummer im Impressum, das fehlende Wort in der Widerrufsbelehrung, die vergessene Angabe eines Grundpreises – diese und zahlreiche weitere rechtliche Unzulänglichkeiten wurden und werden seit vielen Jahren zum Anlass genommen, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen, mit denen die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Auskunfts-, Schadenersatz- und Kostenansprüche geltend gemacht werden. Dies ist dem Grunde nach auch nicht zu beanstanden, weil es gerade dem Konzept des lauterkeitsrechtlichen Wettbewerbsrechts entspricht, dass Wettbewerber und Verbände derartige Verstöße selbstregulativ adressieren können.

Das Abmahnwesen entwickelte sich indessen zu einem Geschäft: Der Versand von Abmahnungen wurde von einigen Rechtanwälten sowie von ihren Mandanten als lukrative Einnahmequelle erkannt und zu regelrechten Geschäftsmodellen ausgebaut. Rechtsverletzungen, die eher dem Bagatell-Bereich zuzuordnen sind, wurden massenhaft abgemahnt und mit Abmahngebühren und Vertragsstrafen schnelles Geld verdient.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs möchte der Gesetzgeber den Abmahnmissbrauch eindämmen – durch höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize, mehr Transparenz sowie vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen. Mit dem Artikelgesetz wurden mehrere Gesetze geändert. Neben dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) betrifft dies das Urheberrechtsgesetz, das Designgesetz, das Unterlassungsklagengesetz und das Gerichtskostengesetz.

Welche Spielregeln Abmahnende nun zu beachten haben, wer überhaupt anmahnberechtigt ist, welche inhaltliche Anforderungen an die Abmahnung es gibt und mehr lesen Sie im vollständigen Gastbeitrag von Dr. Thomas Boddien, Partner der Kanzlei Nordemann, der in der aktuellen markenartikel-Ausgabe 3/2021 erschienen ist und hier bestellt werden kann.



zurück

vg 16.03.2021