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Lego: Eintragung eines Designs zu Unrecht für nichtig erklärt

In der Frage, ob das Design eines Legosteins geschützt sein kann, hat heute (24.3.) das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg entschieden. Demnach hat das das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Geschmacksmuster eines Lego-Bausteins zu Unrecht für nichtig erklärt. Es habe weder geprüft, ob die von dem dänischen Spielwarenhersteller geltend gemachte Ausnahmeregelung anwendbar ist, noch alle Erscheinungsmerkmale des Bausteins berücksichtigt. Der Lego-Stein sei möglicherweise als Design schutzfähig, obwohl viele Elemente seiner Form technisch bedingt sind.

2019 hatte das EUIPO einer Klage der deutschen Firma Delta Sport Handelskontor statt gegeben und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine spezielle eine Baustein-Platte gelöscht. Laut EUIPO seien alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion, nämlich den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Spiels und die Zerlegung zu ermöglichen, bedingt. Daher seien sie nicht monopolisierbar. Die Dänen hatten daraufhin vor dem Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung erhoben. Sie hatten 2010 den Baustein beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum als Design (Gemeinschaftsgeschmacksmuster) eintragen lassen.

Auf Antrag des deutschen Unternehmens Delta Sport Handelskontor erklärte das Amt das Design für nichtig: Die wesentlichen Merkmale der Steine seien technisch bedingt und daher nicht monopolisierbar. Diese Entscheidung ficht der Spielzeughersteller Lego nun vor dem Gericht an.

Dr. Nikolas Gregor, Partner und Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland: "Mehrere Jahrzehnte, nachdem der Patentschutz für Lego-Steine abgelaufen ist, eröffnet sich für den Spielzeughersteller vielleicht eine neue Chance, den Baustein vor Nachahmungen zu schützen – und zwar durch ein eingetragenes Design. Der Fall ist allerdings noch lange nicht zu Ende. Das Europäische Amt für Geistiges Eigentum muss nun neu entscheiden. Und danach möglicherweise wieder die Europäischen Gerichte.“

Das Urteil habe auch Auswirkungen auf andere Marken.

"Die lange Liste an Urteilen zum Lego-Stein zeigt, wie schwer es ist, die Form von Produkten zu schützen, wenn mit der Form auch eine technische Funktion einhergeht - mag die Form noch so genial und bekannt sein. Nun hat das Europäische Gericht für Lego neue Möglichkeiten eröffnet", so Gregor. "Viele Elemente des Bausteins erfüllen zwar eine technische Funktion, aber vermutlich nicht alle – das hatte das Europäische Amt für Geistiges Eigentum übersehen. Außerdem kann sich Lego möglicherweise auf eine selten beachtete Ausnahmevorschrift berufen."



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vg 24.03.2021