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Wettbewerb und Datenverarbeitung: Kartellamt startet zwei Verfahren gegen Google

In Deutschland starten zwei neue Verfahren gegen Google, nachdem im Januar 2021 die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) in Kraft getreten ist. Das Bundeskartellamt, Bonn, hat heute (25.5.) nach den neuen Vorschriften für Digitalkonzerne (§ 19a GWB) Verfahren gegen die Google Germany GmbH, Hamburg, Google Ireland Ltd., Dublin, und die US-amerikanische Mutter Alphabet Inc., Mountain View, eingeleitet. Die Behörde kann nach den neuen Vorschriften des GWB-Digitalisierungsgesetzes in einem zweistufigen Verfahren Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen. Zur Feststellung dieser marktübergreifenden Bedeutung hat das Kartellamt nun ein Verfahren eingeleitet.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Ein Anhaltspunkt für eine solche Position eines Unternehmens kann ein sich über verschiedene Märkte erstreckendes Ökosystem sein. Entsprechende Machtstellungen sind von anderen Unternehmen oft nur schwer angreifbar. Aufgrund der Vielzahl an digitalen Diensten wie der Suchmaschine, YouTube, Maps, dem Betriebssystem Android oder dem Browser Chrome kommt bei Google eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb in Betracht."

Bundeskartellamt prüft auch Konditionen zur Datenverarbeitung

Über diese grundsätzliche Einordnung hinaus wird sich das Bundeskartellamt in einem darauf aufsetzenden zweiten Verfahren, das ebenfalls heute eingeleitet wurde, mit den Datenverarbeitungskonditionen von Google befassen.

"Das Geschäftsmodell von Google baut ganz grundlegend auf der Verarbeitung der Daten seiner Nutzerinnen und Nutzer auf", sagt Mundt. "Google hat hier einen strategischen Vorteil aufgrund des etablierten Zugangs zu wettbewerbsrelevanten Daten. Wir werden uns deshalb die Datenverarbeitungskonditionen sehr genau ansehen. Eine zentrale Frage ist dabei, ob Verbraucherinnen und Verbraucher ausreichende Wahlmöglichkeiten zur Nutzung ihrer Daten durch Google haben, wenn sie Google-Dienste verwenden wollen."

Das Bundeskartellamt prüft, ob Google/Alphabet die Nutzung seiner Dienste von einer Zustimmung zu der Datenverarbeitung abhängig macht, bei der es keine ausreichenden Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des Umstands, des Zwecks und der Art und Weise der Verarbeitung der Daten gibt (§ 19a Abs. 2 Nr. 4a GWB). Zu klären ist auch, in welcher Form die Verarbeitung von Nutzerdaten, die Google – z.B. über seine Werbedienste – auf Webseiten und in Apps Dritter erhebt, davon erfasst ist.

Verfahren gegen Facebook und Amazon laufen

Nachdem im Januar 2021 die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) in Kraft getreten ist, hat das Kartellamt in den vergangenen Monaten bereits gegen Facebook (zur Meldung) und gegen Amazon (zur Meldung) Ermittlungen aufgenommen.




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vg 25.05.2021