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Butterfinger und Baby Ruth: Ferrero kann Marken nicht löschen lassen

Nachdem der Schweizer Lebensmittelriese Nestlé sein US-Süßwarengeschäft 2018 an den italienischen Süßwarenhersteller Ferrero verkauft hat, gehören auch die in den USA beliebten Schokoriegel Butterfinger und Baby Ruth zum Portfolio. Vor der auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierten 33. Zivilkammer das Landgerichts München I wurde nun über eine Klage Ferreros gegen die Übermorgen Getränke- Trendprodukte Vertriebs GmbH aus Brühl entschieden, die Inhaberin von deutschen Markenrechten an den Zeichen Butterfinger und Baby Ruth unter anderem für Schokoladenwaren ist. Das Unternehmen hatte die Marke Butterfinger im Jahr 2010 in das deutsche Markenregister eintragen lassen und Schokriegel unter diesem Namen verkauft. Ferrero will die Marken offenbar selbst registrieren lassen und hatte deren Löschung wegen Verfalls und bösgläubiger Markenanmeldung gefordert.

Anmeldung von im Ausland bekannten Marken ist nicht per se rechtsmissbräuchlich

Das Gericht in München urteilte nun: Die Anmeldung von im Ausland bekannten Marken für Schokoladenriegel ist nicht per se rechtsmissbräuchlich. Der Vertrieb eines Schokoladenriegels unter dem Namen Butterfinger in einer dem US-amerikanischen Original sehr ähnlichen Aufmachung sei zwar nicht erlaubt und eine unlautere Nachahmung. Den Löschungsanspruch im Hinblick auf die Marken Butterfinger oder Baby Ruth hat die Kammer aber abgewiesen.

Nach Auffassung der Kammer gelang es der Beklagten, die ernsthafte rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Bezeichnung Butterfinger jedenfalls für Schokoladenwaren nachzuweisen. Sie habe aussagekräftige Unterlagen vorgelegt, die Bewerbung und Verkauf eines Schokoladenriegels unter dem Zeichen Butterfinger belegen. Zudem lagen nach Ansicht der erkennenden Kammer die Voraussetzungen einer bösgläubigen Markenanmeldung nicht vor. Der Grund hierfür lag unter anderem darin, dass die Firma Nestlé in der Vergangenheit selbst über Markenrechte an den streitgegenständlichen Zeichen in Deutschland verfügte, von diesen aber spätestens ab Ende des Jahres 2010 keinen Gebrauch mehr gemacht hatte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.



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vg 01.06.2021