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Gratwanderung Motivschutz: Gefahr der Assoziation von Marken mit fremden Zeichen

Dr. Sabrina Biedermann ist Rechtsanwältin im Bereich Patentrecht bei der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer in München - Quelle: Studioline Photography
Dr. Sabrina Biedermann ist Rechtsanwältin im Bereich Patentrecht bei der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer in München - Quelle: Studioline Photography

Zur Jahrtausendwende vereinten die drei wertvollsten Marken der Welt – Coca-Cola, Microsoft und IBM – einen Wert von 195 Milliarden US-Dollar auf sich. 20 Jahre später repräsentieren Amazon, Apple und Google einen Wert von fast einer Billion US-Dollar. Angesichts dieser Entwicklung stellt sich die Frage nach der Reichweite des aktuellen Markenschutzes. Denn Nuancen können Milliarden an Wert bedeuten. Dabei spielen immer wieder die Assoziationskraft und Suggestivwirkung bedeutender Marken eine zentrale Rolle. Ein Thema hat vor dem Hintergrund der Markenvielfalt dabei neuen Auftrieb erfahren: der Schutz von Markenmotiven.

Die Motivschutzfrage ist aber auch deshalb brisant, weil dies bedeuten kann, dass mit dem Schutz einer Markenform eine ganze Palette anderer Wahrnehmungsformen blockiert werden kann. Der Schutz des Wortes Löwe könnte zum Beispiel nicht nur das Wort umfassen, sondern auch das Löwengebrüll, die dreidimensionale Form eines Löwen und die bildliche Darstellung eines Löwen.

Markenmotiv sollte berücksichtigt werden

Traditionell gilt: Motivschutz ist dem deutschen Markenrecht fremd. Diese Pauschalisierung ist aber unzutreffend. Häufig wohnt gerade der Idee zu einer Marke der eigentliche Wert inne. Zwar ist die Idee selbst nach einhelliger Ansicht frei. Das daraus entstandene Markenmotiv in seiner spezifischen Darstellung ist aber durchaus geeignet, Assoziationen mit der Marke zu wecken, wenn es kopiert wird.

Das Problem dabei ist die Greifbarkeit eines Motivs als gedankliches Konstrukt. Es fehlt scheinbar die Konturierbarkeit des Motivs, wodurch eine Eingrenzungs- und Begrenzungsproblematik im Rahmen des markenrechtlichen Bestimmbarkeitsgrundsatzes entstanden ist. Dennoch sollte das Markenmotiv innerhalb des legitimierten Schutzbereichs berücksichtigt werden. Als Grundsatz muss gelten: Das Markenmotiv ist als Auslegungsaspekt in einem mehrdimensionalen Schutzumfang der Marke rechtserheblich.

Diese Forderung basiert darauf, dass ein zwingendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Marke und dem Motiv besteht. Das Markenmotiv ist das Schema, das der Markendarstellung als Grundgerüst zugrunde liegt, also die Summe der Wesensmerkmale einer konkreten Markendarstellung. Die Kommunikationsweise des Motivs erfolgt aus der Marke heraus – durch einen Verständnisprozess des Publikums. Es ist nicht selbst die Marke, sondern es ist Teil einer konkreten Markendarstellung und damit deren Schutzumfang zuzuordnen. Diese Zuordnung ermöglicht eine Feststellung der Rechtserheblichkeit im Einzelfall in Abgrenzung zu einem selbständigen Motivschutz.

Warum diese Sichtweise juristisch derzeit noch eine Gratwanderung ist, was die Entscheidung Apple gegen Pear Technologies bedeutet, wieso die Frage der rechtserheblichen Abstraktionsstufe wichtig ist und die Reproduktion produktverantwortungsidentifizierend sein muss, und warum es das Ziel sein sollte, das Markenmotiv als rechtserhebliches Instrument künftig in die Prüfung der begrifflichen Zeichenähnlichkeit nach dem Regelwerk des Markenschutzes zu integrieren, lesen Sie in markenartikel 6/2021 im vollständigen Gastbeitrag von Dr. Sabrina Biedermann, Rechtsanwältin im Bereich Patentrecht bei der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer in München. Zur Heft-Bestellung geht es hier.



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(vg) 17.06.2021



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vg 17.06.2021