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Geschützte Ursprungsbezeichnung: Aldi darf Eis nicht als 'Champagner Sorbet' verkaufen

Champagne-haltiges Eis darf nicht unter dem Namen 'Champagner Sorbet' vertrieben werden. Die vom Discounter Aldi verwendete Bezeichnung verletzt die europäisch geschützte Ursprungsbezeichnung Champagne. Nur weil das Eis Champagne enthält, darf es so nicht bezeichnet werden. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden und damit das Urteil des Landgericht München I vom 18.03.2014 bestätigt (Az.: 33 O 13181/13). Das Comité Champagne, das gegen Aldi geklagt hatte, wurde in den Instanzen von Dr. Carola Onken von Klaka Rechtsanwälte vertreten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hintergrund des Streits ist die Markteinführung eines Sorbets unter dem Namen 'Champagner Sorbet' durch Aldi in Deutschland im Jahr 2012. Obwohl das Sorbet als eine seiner Zutaten auch zwölf Prozent Champagner enthielt, verlieh dies dem Sorbet nach Ansicht des Comité Champagne keine wesentliche Eigenschaft. Es schmeckte eher nach Birne und nicht nach Champagner. Der Wirtschaftsverband, der die Interessen der unabhängigen Champagner-Produzenten und Champagner-Häuser vertritt, klagte gegen die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung Champagne.

In einem Grundsatzurteil entschied der Gerichtshof der Europäischen Union auf Vorlage des Bundesgerichtshofs, dass eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur dann als Teil einer Produktbezeichnung verwendet werden dürfe, wenn die Zutat dem betreffenden Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleiht (Az.: C-393/16). Dies hänge wiederum davon ab, "ob das Erzeugnis einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein von Champagner in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird." Das OLG München bestätigte nun, dass die Bezeichnung 'Champagner Sorbet' gegen die Bestimmungen der europäischen Verordnung verstößt, die zum einen die Ursprungsbezeichnungen vor einer missbräuchlichen Ausnutzung ihres Ansehens und zum anderen Verbraucher vor falschen und irreführenden Angaben schützt.

"Das Urteil stärkt die Rechte an geschützten Ursprungsbezeichnungen. Die Lebensmittelindustrie hat bei der Vermarktung zu berücksichtigen, dass die Strahlkraft bekannter Bezeichnungen nicht einfach ausgenutzt oder die Konsumenten getäuscht werden dürfen", betont Dr. Carola Onken, Partnerin bei Klaka Rechtsanwälte in München, die das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne in dem Rechtsstreit durch alle Instanzen vertreten hat. "Für die Nutzung der Ursprungsbezeichnung Champagne reicht es nicht aus, einem Lebensmittel etwas Champagner beizumischen. Das gilt auch für andere beliebte Begriffe, die als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung geschützt sind."



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vg 02.07.2021