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Lindt: Farbton des 'Goldhasen' genießt Markenschutz

Der Goldton des Schoko-Osterhasen des Schweizer Süßwarenherstellers Lindt ist geschützt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH), Karlsruhe, entschieden. Lindt habe nachgewiesen, dass 70 Prozent der potenziellen Käufer den goldton mit dem Hasen von des Schweizer Herstellers verbinden - und damit deutlich mehr als die laut MarkenG erforderlichen 50 Prozent. Aufgrund der großen Bekanntheit des Goldtons sei dieser deshalb eine geschützte Marke.

Dr. Nikolas Gregor, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland: "Hersteller von Schokoladenhasen werden jetzt sehr vorsichtig sein müssen, wenn sie die Farbe Gold bei Schokoladenhasen verwenden wollen. Denn diese ist nun als Marke für Schokoladenhasen geschützt. Es handelt sich um eine sogenannte Benutzungsmarke. Also eine Marke, die nicht beim Markenamt eingetragen ist, sondern nur durch eine intensive Benutzung über viele Jahre geschützt wird. Bei Farben ist es sehr schwer, einen solchen Schutz zu erreichen, da sie normalerweise als Dekoration verwendet werden und nicht monopolisiert werden sollen. Aber es ist eben auch nicht unmöglich, wie das Urteil des BGH nun zeigt."

Der Lindt-Hase wird seit dem Jahr 1952 in Deutschland in goldener Folie und seit 1994 im aktuellen Goldton angeboten. Deshalb hatten Chocolatier Lindt & Sprüngli geklagt, nachdem die schwäbische Confiserie Heilemann in der Ostersaison 2018 einen sitzenden Schokoladenhasen in einer goldfarbenen Folie vertrieben hatte. Das Oberlandesgericht hatte die Klage von Lindt zunächst abgewiesen. Es hielt sie für ubegründet, weil die Klägerinnen nicht Inhaberinnen einer Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG an dem goldenen Farbton des "Lindt-Goldhasen" seien. Der Farbton habe für die Ware Schokoladenhasen keine Verkehrsgeltung erlangt.  

Gregor: "Die Vorinstanz hat zu hohe Hürden angelegt. Obwohl 70 Prozent der Verbraucher die Farbe Gold bei Schokoladenhasen dem Hause Lindt zuordnen, sei sie nicht als Marke geschützt. Denn dafür sei zusätzlich erforderlich, dass Gold sozusagen die 'Hausfarbe' des Unternehmens sei. Lindt habe das Gold aber nur für den bekannten Lindt-Hasen verwendet. Und bei diesem Hasen stehe die Farbe nicht für sich allein: Sie sei nur durch die Kombination mit dem sitzenden Hasen, mit einem roten Halsband und Glocke und mit dem Namen Lindt so bekannt geworden. Diese sehr strengen Vorgaben hat der BGH nun verworfen."

Berufungsgericht muss Verwechslungsgefahr prüfen

Der Bundesgerichtshof hat der Revision von Lindt nun stattgegeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Erwerb von Verkehrsgeltung setze nicht voraus, dass das Farbzeichen als "Hausfarbe" für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens verwendet wird. Ebenso wenig komme es darauf an, ob der Verkehr dann, wenn der Goldton für andere Schokoladenhasen als den bekannten Lindt-Goldhasen verwendet würde, darin einen Herkunftshinweis auf die Klägerinnen sähe. Das ist eine Frage der Verwechslungsgefahr, die sich erst im Rahmen der Prüfung einer Verletzung der Farbmarke stelle. Gegen eine Verkehrsgeltung des Goldtons spreche schließlich nicht, dass er zusammen mit ebenfalls verkehrsbekannten Gestaltungselementen des "Lindt-Goldhasen" (sitzender Hase, rotes Halsband mit goldenem Glöckchen, Bemalung und Aufschrift "Lindt GOLDHASE") eingesetzt werde.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht München nun prüfen müssen, ob die Beklagte die Benutzungsmarke der Klägerinnen an dem Goldton des "Lindt-Goldhasen" durch den Vertrieb ihrer in goldfarbener Folie verpackten Schokoladenhasen verletzt hat.

Dr. Andrea Schlaffge, Markenrechtlerin bei Hengeler Mueller in Düsseldorf: "Die Hürden für den Schutz sog. abstrakter Farbmarken sind sehr hoch. Daher werden sich auch in Zukunft nur solche Unternehmen erfolgreich hierauf berufen können, denen der Nachweis gelingt, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Farbe des Produkts oder der Dienstleistung an sich (abstrakt) ohne Verbindung mit sonstigen Elementen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen und nicht dekorativ verstehen. Dies dürfte nur bei solchen Produkten gelingen, die ein Unternehmen jahrzehntelang und in großem Umfang vertrieben hat, weil Farben in den Augen der Verbraucher zunächst einmal als schmückendes Beiwerk und nicht als Marke begriffen werden."

Lindt & Sprüngli sei dieser Nachweis bei ihrem Lindt-Goldhasen gelungen. Unternehmen, die sich auf den Schutz einer abstrakten Farbmarke berufen wollen, sei zu raten, rechtzeitig und umfassend entsprechende Nachweise zu sammeln und zu sichern und Meinungsforschungsgutachten im Wege von Verbraucherbefragungen einzuholen, so die Markenrechtlerin von Hengeler Mueller.

"Gewonnen hat Lindt-Sprüngli den Fall aber noch nicht", so Schlaffge. "Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht München zurückgewiesen. Dieses muss nun prüfen, ob die Konsumenten von Schokoladenosterhasen den anderen Schokoladenhasen mit dem Lindt-Goldhasen verwechseln, denn nur dann könnte von einer Markenverletzung ausgegangen werden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München darf daher mit Spannung erwartet werden."



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vg 29.07.2021