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Hörmarken: Klingt eindeutig!?

Immer wieder ringen Markenämter und Gerichte mit der Frage, wo die Grenzen der markenrechtlichen Schutzfähigkeit zu ziehen sind. Dreh- und Angelpunkt für die Antwort darauf ist, ob das Zeichen geeignet ist, als Hinweis auf die kommerzielle Herkunft der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu dienen, für die eine Anmeldung begehrt wird.

Entscheidendes Kriterium für die Eignung als Herkunftshinweis ist die Unterscheidungskraft des Zeichens für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen. Fehlt diese, ist das Zeichen nicht eintragungsfähig. Auch wenn dies für den im Markenrecht bewanderten Leser keine Neuigkeit sein mag, stellt die Rückbesinnung auf die Kernfunktion des Markenrechts eine wichtige Weichenstellung dar, um es fit zu machen für innovative Markenformen wie Hörmarken. Eine Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) von Anfang Juli zeigt dies auf anschauliche Art und Weise.

Zischen einer Getränkedose keine Klangmarke

Das EuG versagte einem 'Hörzeichen, das an den Klang erinnert, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von etwa einer Sekunde ohne Geräusch und einem Prickeln von etwa neun Sekunden', die Eintragung als Marke (Urteil vom 7. Juli 2021, Az. T-668/19). Dem Geräusch fehle die Unterscheidungskraft. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um kohlensäurehaltige Getränke oder Getränke ohne Kohlensäure handele. Damit bestätigte das EuG im Ergebnis die Entscheidungen des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), das die Eintragungsfähigkeit des Hörzeichens zuvor bereits aus demselben Grund verneint hatte.

Soweit die Entscheidung kohlensäurehaltige Getränke betrifft, wird sie dem sogenannten Freihaltebedürfnis anderer Wirtschaftsteilnehmer und der Allgemeinheit gerecht. Es wäre aberwitzig, könnte ein Hersteller den alltäglichen Klang des Öffnens einer Getränkedose, die mit einer kohlensäurehaltigen Flüssigkeit gefüllt ist, für ewige Zeiten monopolisieren. Etwas überraschend ist hingegen die Feststellung des Gerichts, dies gelte genauso für den Klang des Öffnens von Getränkedosen, die Fruchtsaft, Kaffee, Tee, Kakao oder andere nicht kohlensäurehaltige Getränke enthalten. Ob dies der Europäische Gerichtshof (EuGH) ebenso sieht, wird sich zeigen.

Wie kam das EuG zu dieser Entscheidung? Gelten für innovative Markenformen bei der Markenanmeldung Besonderheiten, die von konventionellen Marken nicht verlangt werden? Darüber berichtet Dr. Sascha Pres, Partner bei SKW Schwarz in Berlin, lesen Sie im kompletten Gastbeitrag in markenartikel 9/2021. Zur Bestellung geht es hier.



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vg 18.10.2021