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Ad Fraud und Brand Safety: Rechtliche Problemfelder im Online-Werbemarkt

In Ausgabe 11/21 des markenartikel wurde erörtert, was Ad Fraud ist, welche Akteure daran beteiligt sind und wie etwaige Schäden durch vertragliche und deliktische Ansprüche ersetzt werden können. Dieser Beitrag widmet sich nun den wettbewerbs- und strafrechtlichen Aspekten von Ad Fraud. Zudem wird aufgezeigt, wie man sich durch eine effektive Vertragsgestaltung sowohl besser vor Ad Fraud schützen kann als auch in puncto Brand Safety besser aufgestellt ist.

Ansprüche aus UWG

Obgleich Ad Fraud überwiegend auf den Publisher zurückzuführen ist, kann Anzeigenbetrug auch durch Mitbewerber begangen werden. Teilweisesetzen diese den Klick-Betrug gezielt ein, um die Konkurrenz finanziell zu schädigen. Dazu klickt der Mitbewerber mehrfach auf die Werbung, um die Payper-Click-Kosten in die Höhe zu treiben, ohne dass die Werbung ihre bestimmungsgemäße Zielgruppe erreicht und mithin einen Mehrwert hätte erzielen können. Zudem kann ein Klick-Betrug auch dazu führen, dass zuvor festgelegte Klick- bzw. View-Limits erreicht werden und die von der Konkurrenz geschaltete Werbung somit verschwindet.

Diese Form des Ad Fraud kann wettbewerbsrechtlich relevant sein und zu Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) führen, sofern die Täter Mitbewerber des Werbetreibenden sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG muss zwischen den Parteien für eine Einordnung als Mitbewerber ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge ist ein Wettbewerbsverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und so das Wettbewerbsverhalten des einen Unternehmens zu einer Behinderung oder Störung des anderen führen kann.

Ist nach dieser Definition ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und somit eine Einordnung als Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG gegeben, stellt sich der Anzeigenbetrug als wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Derartige unlautere Handlungen sind gem. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig und können zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen. Beweistechnisch mögen sich in der Praxis allerdings Probleme ergeben, da es oft schwierig sein wird, das wettbewerbswidrige Verhalten einem konkreten Mitbewerber zuzuordnen.

Welche Möglichkeiten Werbungtreibende haben, um gegen Ad fraud vorzugehen und wie eine effektive Vertragsgestaltung aussehen sollte, lesen Sie im vollständigen Gastbeitrag von Yvonne Draheim und Dr. Hendrik Schulze, beide von der Kanzlei Hogan Lovells, in markenartikel 11/2021. Zur Bestellung geht es hier.



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vg 28.12.2021