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Digital Services Act: Markenverband fordert Nachbesserungen

Quelle: Nyul/Fotolia

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Das EU-Parlament hat heute (20.1.2022) über den Digital Services Act (DSA) abgestimmt und hat dabei weitgehend dem Gesetzesvorschlag des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz in Straßburg zugestimmt. Plattformen sollen zum Beispiel für Algorithmen zur Verantwortung gezogen und Inhalte besser moderiert werden. Der Text, der heute mit 530 zu 78 Stimmen bei 80 Enthaltungen angenommen wurde, ist das Mandat des Parlaments für die Verhandlungen mit dem französischen Ratsvorsitz, der die Mitgliedstaaten vertritt.

Der Vorschlag für das Gesetz über digitale Dienste enthält Regeln für die Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Vermittlungsdienstanbietern, insbesondere von Online-Plattformen wie sozialen Medien und Marktplätzen. Der Gesetzesentwurf sieht ein Melde- und Abhilfeverfahren sowie Schutzmaßnahmen vor, um illegale Waren, Dienstleistungen oder Inhalte aus dem Internet zu entfernen. Anbieter von Hosting-Diensten müssen auf solche Meldungen sofort reagieren. Dabei müssen sie die Art der gemeldeten illegalen Inhalte berücksichtigen und außerdem abschätzen, wie dringend nötig es ist, sie zu entfernen. Stärkere Schutzmaßnahmen sollen zudem verhindern, dass Meldungen auf willkürliche oder diskriminierende Weise bearbeitet werden. Sie sollen dafür sorgen, dass bei der Bearbeitung die Grundrechte geachtet werden – auch das Recht auf freie Meinungsäußerung.

Die Abgeordneten sehen Online-Marktplätze in der Pflicht, mit Blick auf das Waren- und Dienstleistungsangebot für die Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher zu sorgen. Sie müssen Händler nach dem Grundsatz 'Kenne deinen Geschäftskunden' zurückverfolgen können.

Sehr große Online-Plattformen sollen besonders in die Pflicht genommen werden. Kleinst- und Kleinunternehmen sollen von bestimmten Verpflichtungen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ausgenommen sein.

Targeting wird eingeschränkt

Der Gesetzesentwurf sieht mehr Transparenz und Informationen im Zusammenhang mit gezielter Werbung vor, um Nutzerinnen und Nutzern von Dienstleistungen aufgeklärte Entscheidungen zu ermöglichen. Sie sollen etwa Informationen darüber bekommen, wie ihre Daten zu Geld gemacht werden. Die Verweigerung der Einwilligung darf für den Empfänger nicht schwieriger oder zeitaufwändiger sein als deren Erteilung. Wird die Einwilligung verweigert oder widerrufen, müssen den Empfängern andere Optionen für den Zugang zur Online-Plattform angeboten werden, einschließlich "Optionen auf der Grundlage von Werbung ohne Nachverfolgung".

Verfahren der gezielten Ansprache oder Verstärkung, bei denen die Daten von Minderjährigen für die Zwecke der Anzeige von Werbung verwendet werden, sind ebenso verboten wie die Ausrichtung auf Einzelpersonen auf der Grundlage bestimmter Datenkategorien, die eine Ausrichtung auf schutzbedürftige Gruppen ermöglichen. Wenn eine Plattform ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommt und dadurch Schäden entstehen, müssen Nutzerinnen und Nutzer digitaler Dienstleistungen bzw. Organisationen, die sie vertreten, die Möglichkeit haben, Schadensersatz zu verlangen.

Online-Plattformen sollen keine Techniken (sogenannte Dark Patterns) einsetzen dürfen, mit denen sie die Nutzerinnen täuschen oder ihr Verhalten beeinflussen („Nudging“).

Sehr große Online-Plattformen sollen im Hinblick auf Algorithmen, die das Ranking bestimmen, mehr Auswahl bieten. Unter den angebotenen Empfehlungssystemen muss mindestens eines sein, das nicht auf Profilerstellung beruht.

Markenverband: Digital Services Act muss im Trilog so nachgebessert werden

Nach der Abstimmung des Europa Parlamentes (EP) besteht aus Sicht des Markenverbandes, Berlin, indes weiterhin Nachbesserungsbedarf. Die geplanten Maßnahmen reichten nicht aus, um die Verbraucher und Hersteller wirksam vor den kriminellen Machenschaften von Online-Fälschungsverkäufern zu schützen.

Grundsätzlich positiv sei, dass das EP es Verbrauchern in Zukunft erleichtern wolle, die Identität von Händlern auf Online-Plattformen überprüfen zu können.

"Es geht in die richtige Richtung, wenn das Know-Your-Business-Customer-Prinzip mit der Ausweitung über Marketplaces hinaus Eingang in die Erwägungsgründe des DSA finden soll. Aber kriminelle Fälschungsverkäufer lassen sich von Erläuterungen nicht abschrecken. Im Rahmen der Trilogverhandlungen wird sich der Markenverband daher weiterhin konsequent dafür einsetzen, dass das KYBC-Prinzip als rechtliche Anforderung verbindlich festgeschrieben wird", sagt Christian Köhler, Hauptgeschfätsführer des Markenverbandes. "Und selbst dann bleibt ein effektiver Verbraucherschutz löchrig, so lange online identifizierte Fälschungen immer wieder hochgeladen werden können. Unsere besondere Aufmerksamkeit wird daher während des Trilogs ebenso der Einführung des Stay-Down-Prinzips gelten."

Auch werde sich der Markenverband weiterhin dafür einsetzen, dass die Sorgfaltspflichten in Bezug auf illegale Produkte, zu denen auch Fälschungen gehören, für alle Online-Handelsplattformen gelten. Denn nur so werde Fälschungsverkäufern die Möglichkeit genommen, sich Schlupflöcher zu suchen. Schließlich werde auch wichtig im Trilog sein, dass das EP die aktuelle Position des Rats übernehme, dass Online-Plattformen die Kunden im Nachgang zu ihrem Kauf informieren, wenn der Verkäufer im Zusammenhang mit Fälschungsverkauf auffällig geworden sei.

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vg 20.01.2022