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Markenschutz

Herkunftsbezeichnung 'Glashütte' für Uhren geschützt

Quelle: Broker/Fotolia

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Mehr Markenschutz für die Hersteller von Uhren aus dem sächsischen Glashütte: Mit der Glashütte-Verordnung (GlashütteV) wird die Herkunftsbezeichnung 'Glashütte' für Uhren aus diesem geografischen Gebiet geschützt. Hierfür beschreibt die Verordnung das Herkunftsgebiet und definiert den Begriff der Uhr und dessen Herstellung, soweit dies für die Verwendung dieser Herkunftsangabe erforderlich ist. Bestimmte, für die Qualität einer Uhr aus Glashütte wichtigen Schritte, müssen danach vollständig in Glashütte oder den weiteren als Herkunftsgebiet definierten Orten erfolgen: etwa die Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, die Reglage, die Montage des Ziffernblatts, das Setzen der Zeiger und das Einschalen des Uhrwerks. Darüber hinaus müssen in allen wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt worden sein. Auch ist in der Verordnung geregelt, welche Herstellungsstufen wesentlich sind und welche Orte – neben der Stadt Glashütte – zum Herkunftsgebiet zählen.

Die Herkunftsangabe 'Glashütte' bei Uhren steht laut Bundesministerium der Justiz in besonderer Weise für deutsche Handwerkskunst und Uhrmachertradition. Mit der verbindlichen Beschreibung des Herkunftsgebiets und der Definition des Begriffs der Uhr und deren Herstellung durch eine Schutzverordnung nach § 137 Markengesetzes werden die Bedeutung der für Uhren mit der Herkunftsangabe 'Glashütte' erforderlichen Fertigungsmethoden betont und widerrechtliche Anspielungen und Nachahmungen erschwert. Dadurch werde nicht nur das kulturelle Erbe der Region Glashütte betont, sondern auch die zunehmende Bedeutung handwerklicher Erzeugnisse aus der Bundesrepublik Deutschland untermauert.

Die Verordnung finden Sie hier.

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vg 10.03.2022