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Markenrecht

Das Ende der Wiederholungsmarke?

Quelle: Sebastian Duda/Fotolia

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Am 21. April 2021 hat das Gericht der EU (Aktenzeichen T-633/19) eine mutmaßlich weitreichende Entscheidung über die Wiederholungsmarke getroffen. Es hat auf Antrag der Firma Kreativni Dogadaji d.o.o. die EU-Wortmarke Monopoly der Hasbro Inc. wegen Bösgläubigkeit aus dem Register gelöscht. Das Gericht hat hierbei festgestellt, dass es sich bei der gelöschten Marke um eine wiederholte Anmeldung eines bereits zu Gunsten der Markeninhaberin geschützten (Marken-)Zeichens handelte und die Voraussetzungen einer bösgläubigen Anmeldung erfüllt seien.

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuG) das Rechtsmittel gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsmittel am 1. Dezember 2021 zurückgewiesen hat (Aktenzeichen C-373/21 P), müssen sich zahlreiche Markeninhaber auf andere Gegebenheiten einstellen. Nicht wenige werden ihre Anmeldepraxis an die neue Rechtsprechung anpassen müssen.

Problemkreis Wiederholungsmarke

Von einer Wiederholungsmarke wird gesprochen, wenn (vereinfacht ausgedrückt) eine bereits vorhandene Marke in identischer Form (beispielsweise immer als identische Wortmarke) für Waren bzw. Dienstleistungen von der Inhaberin der vorhandenen Marke(n) neu angemeldet wird, die dieselben Waren und Dienstleistungen wie die älteren Marke(n) unter Schutz stellt.

Grundsätzlich ist diese Praxis nicht verwerflich, allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine eingetragene Marke auch benutzt werden muss, da sie ansonsten angreifbar wird. So kann etwa im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens die Inhaberin einer angegriffenen Markenanmeldung von der Widersprechenden einen Nachweis verlangen, dass die Marke, auf die sich der Widerspruch stützt, auch rechtserhaltend benutzt wird. Voraussetzung für einen Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung ist, dass die Widerspruchsmarke schon länger als fünf Jahre eingetragen ist. Wird nun von einer Markeninhaberin regelmäßig im fünfjährigen Rhythmus eine Marke neu angemeldet, beginnt die fünfjährige Benutzungsschonfrist jedes Mal für die neue Marke von vorn. So kann die Inhaberin der betreffenden Marken stets gegen Andere vorgehen, ohne die betreffende Marke benutzen zu müssen.

Warum nun die Entscheidung des EuG im Streit um die Marke Monopoly erhebliche praktische Auswirkungen auf die bisherige Praxis haben wird und was Inhaber von Wiederholungsmarken tun sollten, lesen Sie im vollständigen Gastbeitrag von Rechtsanwalt Alexander Leiteritz, Leiter der Markenabteilung bei Witte, Weller & Partner Patentanwälte mbB in Stuttgart, in markenartikel 4/22. Zur Bestellung geht es hier.

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vg 04.05.2022