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Urheberrecht

Internet-Plattformen können für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer haften

Quelle: Broker/Fotolia

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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem Verfahren über die Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform YouTube und in sechs weiteren Verfahren über die Haftung des Betreibers des Internetsharehosting-Dienstes Uploaded für von Dritten auf der Plattform bzw. unter Nutzung des Dienstes begangene Urheberrechtsverletzungen entschieden. Demnach können Internet-Plattformen unter bestimmten Umständen für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte haftbar gemacht und auf Schadensersatz verklagt werden.

Dr. Martin Gerecke, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Partner bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland: "Der BGH revidiert zum Teil seine bisherige Rechtsprechung und stellt klar: Content-Plattformen wie YouTube müssen proaktiv geeignete technische Maßnahmen ergreifen, um Urheberrechtsverletzungen auf ihrer Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen. Lediglich reaktive Maßnahmen genügen nicht."

Bei dem konkreten Verfahren ist der Kläger Musikproduzent. Er hat mit der Sängerin Sarah Brightman im Jahr 1996 einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen, der ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigt.Bei YouTube waren Videos mit Musikwerken aus dem Repertoire von Sarah Brightman eingestellt, darunter private Konzertmitschnitte und Musikwerke aus ihren Alben. Nach einem anwaltlichen Schreiben des Klägers sperrte die Beklagte einen Teil der Videos. Später waren bei YouTube erneut Tonaufnahmen von Darbietungen der Künstlerin abrufbar, die mit Standbildern und Bewegtbildern verbunden waren. Der Kläger hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
 

Gerecke: "Wird der Plattform-Betreiber vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen, dass ein rechtswidriger Inhalt auf seiner Plattform hochgeladen wurde, muss er unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um den Inhalt zu sperren. Betreiber dürfen zudem mit ihrer Plattform auch kein Geschäftsmodell unterhalten, das Nutzer ihrer Plattform dazu animiert, rechtswidrige Inhalte auf der Plattform zu verbreiten."

Verletzen Plattformen die genannten Pflichten, haften sie als Täter, nicht nur als Störer, so Gerecke. Sie hafteten damit insbesondere auf Schadensersatz gegenüber den Rechteinhabern.

Gerecke: "Die Berufungsgerichte müssen nun neu verhandeln und beurteilen, ob die jeweils beklagten Plattformen die vorgenannten Pflichten erfüllen. Zudem müssen die Gerichte noch prüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe nach dem in Deutschland neu eingeführten Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz vorliegen. Gerade Letzteres ist eine spannende Frage, denn die Abgrenzung des Begriffs der Wiedergabe in dem neuen Gesetz im Vergleich zu dem Begriff, den die europäische Rechtsprechung über Jahre entwickelt hat, ist unklar."

 

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vg 02.06.2022