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Get Fresh Cosmetics

Bei Verwechslungsgefahr von Kosmetik mit Lebensmitteln droht Vermarktungsverbot

Quelle: Broker/Fotolia

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden, dass der Vertrieb von kosmetischen Mitteln, die wegen ihres Erscheinungsbildes mit Lebensmitteln verwechselt werden und Gefahren für die Gesundheit nach sich ziehen können, unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden kann. Das Interesse am Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher kann in bestimmten Fällen dem Recht auf Vermarktung bestimmter kosmetischer Mittel vorgehen, so die Richter.

Hintergrund des Urteils dass Get Fresh Cosmetics Limited bestimmte kosmetische Mittel in Litauen über eine Website vermarktet, unter anderem Badekugeln, die das Erscheinungsbild von Lebensmitteln haben. Die litauischen Behörden waren der Ansicht, dass diese Erzeugnisse für Verbraucher und insbesondere Kinder mit der Gefahr einer Vergiftung verbunden seien und die Sicherheit der Verbraucher gefährdeten. Sie ordneten an, dass Get Fresh Cosmetics sie vom Markt nehmen muss.

Der EuGH entschied nun, dass die zuständigen Kontrollbehörden eine Vermarktung nicht untersagen kann, ohne die Verwechslungsfähigkeit mit Lebensmitteln und die Gefährlichkeit der Produkte zu prüfen. Für beides müsse die Behörde aber keinen Nachweis auf Grundlage objektiver Daten erbringen.

Dr. Jonas Kiefer, Rechtsanwalt bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland: "Der EuGH setzt die Hürden für ein Vermarktungsverbot eher niedrig an: Selbst wenn ein Kosmetikum alle gesetzlichen Produktvorgaben und alle Vorschriften zur Etikettierung einhält, kann die zuständige Behörde die Vermarktung verbieten. Hierfür muss sie zwar prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln vorliegt und ob bei oraler Aufnahme des Produkts Gesundheitsgefahren bestehen. Belastbare Daten erheben oder auswerten muss die Behörde hierbei aber nicht. Das erleichtert der Behörde die Aussprache eines Vermarktungsverbotes deutlich.

Das Urteil sei nicht nur für Hersteller und Händler von Kosmetik von Bedeutung. Auch für Futtermittel oder Bedarfsgegenstände, wie zum Beispiel Bekleidung, Putzmittel oder Duftkerzen, gelte: Neben Produktsicherheit und rechtskonformer Etikettierung muss sichergestellt sein, dass das Produkt entweder keine Ähnlichkeit zu Lebensmitteln aufweist oder – falls doch – keine Gesundheitsgefahren verursachen kann.

"Angesichts der Tatsache, dass die Behörde eine Verletzung dieser Anforderungen nicht mit Daten belegen muss, ist es im Zweifel am sichersten, bereits bei der Produktentwicklung die Verwechslungsfähigkeit mit Lebensmitteln soweit wie möglich auszuschließen", so Kiefer. "Für Hersteller und Händler wird es mit dem Urteil deutlich unattraktiver, Kosmetika mit unkonventionellem Erscheinungsbild auf den Markt zu bringen. Denn besteht auch nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Behörde eine Verwechslungsfähigkeit mit Lebensmitteln erkennt, steigt das Risiko eines Vermarktungsverbotes deutlich."

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vg 03.06.2022