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Geschützte Ursprungsbezeichnung

Feta kommt aus Griechenland, nicht aus Dänemark

Quelle: Broker/Fotolia

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Die Bezeichnung Feta darf nur für Käse verwendet werden, der in Griechenland hergestellt und produziert wird. Auch Produkte, die außerhalb der EU in Drittstaaten vertrieben werden, dürfen deshalb nicht Feta heißen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), Luxemburg, entschieden (Rechtssache C-159/20 | Kommission / Dänemark). Die Bezeichnung Feta wurde im Jahr 2002 als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) eingetragen. Seitdem darf sie nur für Käse verwendet werden, der seinen Ursprung in einem bestimmten geografischen Gebiet in Griechenland hat und der einschlägigen Produktspezifikation entspricht. Im vorliegenden Fall ging es daurm, dass Dänemark die Verwendung des Namens Feta für Käse, der in Dänemark erzeugt wird, aber zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist, nicht vermieden oder beendet hat.

Robin Schmitt, Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland im Bereich Intellectual Property: "Die Entscheidung des EuGH folgt der bisherigen Rechtsprechung und deckt sich insbesondere mit einer ähnlichen Entscheidung zu Feta aus dem Jahr 2005. Geschützte Ursprungsbezeichnungen sollen innerhalb der EU das Bestehen traditioneller Betriebe und eine hohe Qualität ihrer Produkte gewährleisten. Insofern wird der Schutz des geistigen Eigentums höher als der freie Handel gewertet. Dänemark ist daher verpflichtet, den Vertrieb von dänischem Käse unter dem Namen 'Feta' zu unterbinden – auch wenn der Export ins Nicht-EU-Ausland erfolgt."

Zu den Konsequenzen des Urteils für andere Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung erklärt Schmitt, dass das Urteil es erleichtere, unter geschützten Ursprungsbezeichnungen gegen Nachahmer vorzugehen.

"Und auch für Verbraucher in Drittstaaten bedeutet das Urteil mehr Transparenz: Aus der EU importierter Feta kommt aus den dafür in Griechenland bekannten Regionen – dieses Qualitätsversprechen wird so abgesichert."

Das Urteil finden Sie hier.

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vg 14.07.2022