ANZEIGE

ANZEIGE

Markenrecht

Verpackung von Traubensaft ist irreführend

Quelle: Sebastian Duda/Fotolia

Quelle: Sebastian Duda/Fotolia

Die Gestaltung der Traubensaftmischung 'Zera Chardonnay, Alcohol Free' der in Frankreich ansässigen Pierre Chavin SARL ist irreführend. Das hat das Landgericht Berlin entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Berlin, hatte geklagt, dass durch die Gestaltung der Flasche der Eindruck erweckt werde, es handele sich um alkoholfreien Wein. Die Verbraucherschützer bemängelten die für einen Wein typische Burgunderflasche, das Etikett mit der Bezeichnung 'Zera Chardonnay', den Hinweis 'Alcohol Free/Sans Alcohol' und die Banderole am Flaschenhals. Dies alles deute nicht darauf hin, dass es sich bei dem Getränk um einen mit Traubenkern- und Hefeextrakt gemischten Traubensaft handle. Dies ging aber lediglich aus einem unauffälligen Hinweis auf dem Rückenetikett der Flasche hervor, so der vzbv.

Das Landgericht Berlin befand, dass die Werbung gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union verstößt. Danach sind Informationen zu Lebensmitteln irreführend, wenn sie bei Verbraucher:innen falsche Vorstellungen über das Produkt erwecken. Die Angaben auf dem Rückenetikett reichten nicht aus.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Weingut Pierre Chavin hat Berufung eingelegt.

zurück

vg 25.07.2022