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Mogelpackung des Jahres 2022: Abstimmungsergebnis im Überblick - Quelle: vzhh

Mogelpackung des Jahres 2022: Abstimmungsergebnis im Überblick - Quelle: vzhh

Preistransparenz

Verbraucherzentrale kürt 'Mogelpackung des Jahres', Klage gegen Upfield

Rama ist die 'Mogelpackung des Jahres 2022'. Zur der Wahl  hatte die Verbraucherzentrale Hamburg (vzhh) aufgerufen. Seit dem vergangenen Jahr werde das Streichfett des Herstellers Upfield mit 400 statt 500 Gramm Inhalt zum selben Preis in einer gleich großen Dose verkauft. Das Produkt wurde so um 25 Prozent teurer, monieren die Verbraucherschützer:innen. Neben Rama standen vier weitere Produkte als mögliche 'Mogelpackung des Jahres 2022'' zur Wahl: Leerdammer, Calgon, Goldbären von Haribo und Pringles-Chips.

  1. Platz: Rama von Upfield mit 14.285 Stimmen (41,7 %)
  2. Platz: Leerdammer« von Lactalis mit 9.832 Stimmen (28,7 %)
  3. Platz: Calgon von Reckit Benckiser mit 3.885 Stimmen (11,3 %)
  4. Platz: Goldbären von Haribo mit 3.435 Stimmen (10,0 %)
  5. Platz: Pringles von Kellogg mit 2.856 Stimmen (8,3 %)

Mit insgesamt 34.293 abgegebenen Stimmen nahmen im Vergleich zum Vorjahr mehr als doppelt so viele Verbrauche:rinnen an der Wahl teil, so die vzhh. Im zurückliegenden Jahr sind dabei bei der Verbraucherzentrale Hamburg deutlich mehr Hinweise auf Mogelpackungen eingegangen. Dabei meldeten die Konsument:innen nicht nur Markenartikel, sondern immer öfter auch Produkte von Eigenmarken des Handels.

Verbraucherzentrale Hamburg verklagt Upfield

Gegen Upfield hat die Verbraucherzentrale Hamburg Klage wegen Irreführung eingereicht. Verhandelt wird über den reduzierten Inhalt der Pflanzenmargarine Sanella. Auch hier enthält der Becher nur noch 400 statt 500 Gramm.

Die Verbraucherschützer fordern vom Gesetzgeber strengere Regelungen für mehr Preistransparenz. Sie fordern:

  • Packungen müssen prinzipiell voll befüllt sein und nur in Ausnahmefällen ist ein technisch notwendiger Luftraum erlaubt.
  • Bei reduzierten Füllmengen müssen auch die Packungen entsprechend kleiner werden.
  • Auf Produkten mit geringerem Inhalt müssen die alte und die neue Füllmenge sowie die Reduktion in Prozent angegeben werden.

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vg 23.01.2023