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Affiliate-Marketing

Online-Händler haften nicht für Rechtsverstöße von Affiliate-Partnern

Quelle: Sebastian Duda/Fotolia

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Online-Händler haften nicht für Werbelinks auf Partnerseiten. Das hat der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Der Betreiber eines Affiliate-Programms haftet demnach nicht für die irreführende Werbung eines Affiliate-Partners, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig geworden ist und es deshalb an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betreibers des Affiliate-Programms fehlt. Bei Affiliate-Links können Teilnehmende eines Partnerprogramms auf eigenen Seiten einen Link zu Produkten eines Online-Händlers setzen und bekommen dafür eine Provision.

Geklagt hatte eine Matratzenherstellerin. Das Unternehmen hatte beanstandet, die Werbung des Affiliates sei irreführend und sah den Online-Händler in der Pflicht, für die problematischen Inhalte zu haften. Das sieht der BGH nicht so. Amazon trage keine Verantwortung für die irreführende Werbung auf den Partnerseiten, urteilten die Richter. Im Streitfall gehe es um den eigenständigen Internetauftritt des Partners.

Dr. Martin Gerecke, Partner und Rechtsanwalt bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland: "Die Entscheidung ist richtig. Natürlich muss der Auftraggeber für seinen Beauftragten dann haften, wenn er auf ihn einen bestimmenden Einfluss ausüben kann oder er ihn nutzt, um seinen eigenen Geschäftsbereich zu erweitern. Das war hier aber nicht der Fall. Der Affiliate-Partner war in der Gestaltung seiner Website völlig frei. Er unterlag keinen Weisungen des Auftraggebers. Er war noch nicht einmal verpflichtet, die Links auf die Seite der Online-Verkaufsplattform zu setzen. Dann aber ist es richtig, dass der Online-Händler nicht auch für Rechtsverstöße, die der Affiliate-Partner auf seiner eigenen Website vornimmt, haftet."

Das sei eine wichtige Entscheidung für den Bereich des Affiliate-Marketings, so der Anwalt. Endlich begrenze der BGH die ausufernde Haftung des Auftraggebers für seinen Auftragnehmer.

"Die Zurechnung von Rechtsverstößen nach dem Wettbewerbsrecht ging viel zu weit", so Gerecke. "Hier hat der BGH Klarheit gebracht: Ich hafte als Auftraggeber eben nur, wenn ich einen gewissen Einfluss auf meinen Auftragnehmer habe und von ihm insoweit profitiere, dass ich meinen Geschäftsbereich erweitere. Nur dann ist die Risikoausweitung angemessen. Dem Verletzten verbleibt die Möglichkeit, seine Ansprüche direkt beim Affiliate-Partner durchzusetzen. Dass dieser häufig nicht greifbar ist - ausländische Briefkastenfirmen - kann rechtsdogmatisch kein Grund sein, den Auftraggeber an seiner Stelle stärker haften zu lassen."

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vg 26.01.2023