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Bundespatentgericht

Wieder Streit um die Goldverpackung des Schoko-Hasen von Lindt

Quelle: Broker/Fotolia

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Neue Auseinandersetzung um den Goldhasen des Schweizer Süßwarenherstellers Lindt. Beim 25. Marken-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in München ist eine Beschwerde anhängig, mit der eine bayerische Herstellerin von Schokoladen-Hasen die Löschung der goldenen Farbmarke verlangt, deren Inhaber das Unternehmen Chocolatier Lindt & Sprüngli ist. Der Lindt-Hase wird seit dem Jahr 1952 in Deutschland in goldener Folie und seit 1994 im aktuellen Goldton angeboten.

Die Farbmarke ist ein bestimmter Goldton und beansprucht Schutz für die Waren "Schokoladen-Hasen". Sie wurde vom deutschen Patent und Markenamt am 12. Mai 2017 ins Markenregister eingetragen (Az. DPMA 30 2017 010 675). Die bayerische Herstellerin stellte beim Deutschen Patent- und Markenamt den Antrag, die Marke wieder aus dem Markenregister zu löschen. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich nun die Beschwerde.

Eine Farbe kann grundsätzlich nicht als Marke eingetragen werden, weil die Verbraucher die Farbe für sich genommen nicht als Hinweis auf einen ganz bestimmten Hersteller verstehen. Nur wenn der Verkehr wegen des intensiven Gebrauchs der Farbe im Zusammenhang mit ganz bestimmten Waren daran gewöhnt ist, die Farbe als Hinweis auf einen ganz bestimmten Hersteller zu verstehen, kann die Farbe als Marke eingetragen werden. Die sogenannte Verkehrsdurchsetzung, § 8 Abs. 3 MarkenG, muss im Eintragungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden. Die Herstellerin aus Bayern geht jedoch davon aus, dass der Nachweis nicht ordnungsgemäß erbracht wurde.

Lindt: Farbton des 'Goldhasen' genießt laut Bundesgerichtshof Markenschutz

2021 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Goldton des Schoko-Osterhasen des Schweizer Süßwarenherstellers Lindt geschützt ist. Lindt habe nachgewiesen, dass 70 Prozent der potenziellen Käufer den Goldton mit dem Hasen von des Schweizer Herstellers verbinden - und damit deutlich mehr als die laut MarkenG erforderlichen 50 Prozent. Aufgrund der großen Bekanntheit des Goldtons sei dieser deshalb eine geschützte Marke.
Der Senat hat für den 16. Februar 2023, 13.00 Uhr, Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.

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vg 10.02.2023