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Tabakerhitzer

Bundesregierung weitet Aroma-Verbot bei Tabakerzeugnissen aus

Quelle: Andreas Hermsdorf/pixelio.de

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Die Bundesregierung hat den vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vorgelegten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes beschlossen. Damit wird das bestehende Verbot des charakteristischen Aromas und von Aromastoffen in ihren Bestandteilen – wie Filter, Papier, Packungen oder Kapseln – auf erhitzte Tabakerzeugnisse ausgeweitet. Unter "charakteristischen Aromen" versteht man Geruch- bzw. Geschmacksrichtungen, beispielsweise verschiedene Fruchtsorten, Kakao, Vanille oder Menthol, die sich vom eigentlichen Tabakgeschmack bzw. -geruch unterscheiden und beim Rauchen deutlich wahrgenommen werden können.

Die Regelung galt bisher nur für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, beispielsweise Menthol-Zigaretten. Darüber hinaus müssen die Erzeugnisse, wenn sie als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft werden, mit kombinierten Text-Bild-Warnhinweisen und einer Informationsbotschaft (wie bei Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak) gekennzeichnet werden.

Die neuen nationalen Bestimmungen sind gemäß den Vorgaben der Delegierten EU-Richtlinie ab dem 23. Oktober 2023 in Deutschland anzuwenden. Mit dem Begriff des erhitzten Tabakerzeugnisses (gelegentlich auch "Tabakerhitzer" genannt) ist ein Tabakerzeugnis gemeint, das erhitzt wird, um Nikotin und andere chemische Stoffe freizusetzen, die dann eingeatmet werden. Je nach seinen Eigenschaften ist dieses Erzeugnis als Rauchtabakerzeugnis oder als rauchloses Tabakerzeugnis einzuordnen. Elektronische Zigaretten fallen nicht darunter.

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vg 17.02.2023