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Wettbewerbszentrale

Beschwerden über Werbung mit gekauften Kundenbewertungen

Quelle: Pixabay

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Bei der Wettbewerbszentrale, Bad Homburg, sind im vergangenen und im laufenden Jahr 2023 zahlreiche Beschwerden zu Werbung mit gekauften Kundenbewertungen eingegangen: Insgesamt 72 Fälle registriert die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen verschiedene Anreize wie Gutscheine, Rabatte oder andere Incentives für das Verfassen einer Kundenbewertung beworben oder gewährt werden. In 19 Fällen hat die Wettbewerbszentrale entsprechende Werbemaßnahmen als irreführend erachtet und ist deshalb mit einer Abmahnung eingeschritten.

Verbraucher würden erwarten, dass der Bewerter für seine Kundenbewertung kein Entgelt bekommen habe, so die Begründung. Wenn Unternehmen Anreize in Form von Gutscheinen, Rabatten oder Gewinnspielen setzen, um ihre Kunden zur Bewertungsabgabe zu motivieren, beeinflusst das aus Sicht der Wettbewerbszentrale auch den Inhalt der Bewertungen. Solche Bewertungen kämen dann eben nicht mehr frei und unabhängig zustande. Die Zentrale hält das für irreführend und wettbewerbsverzerrend.

"Unternehmen können sich durch incentivierte Kundenbewertungen mehr Bewertungen 'erkaufen' und haben dadurch einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern, die sich rechtskonform verhalten. Das führt zu Wettbewerbsverzerrungen", meint Syndikusrechtsanwalt Martin Bolm von der Wettbewerbszentrale.

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vg 10.03.2023