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Bundesverwaltungsgericht

Hersteller muss Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angeben

Quelle: Broker/Fotolia

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Auf der zum Verkauf bestimmten Verpackung eines Lebensmittels, in der sich mehrere Einzelpackungen befinden, müssen nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) auch dann sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden, wenn es sich bei den Einzelpackungen um kleinteilige Einzelstücke - wie etwa einzeln umwickelte Bonbons - handelt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Exakte Bonbonzahl muss angegeben werden

Der Hersteller bringt die von ihm hergestellten Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten unter anderem in Beuteln in den Verkehr, in denen sich mehrere einzeln mit Bonbonpapier umwickelte oder auf ähnliche Weise umhüllte Stücke befinden. Bei einer amtlichen Kontrolle stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen des beklagten Landes Rheinland-Pfalz fest, dass auf mehreren der auf diese Weise im Handel angebotenen Produkte zwar das Gesamtgewicht der Süßigkeiten angegeben war, nicht hingegen die Zahl der enthaltenen Stücke. Es bemängelte das Fehlen der Angabe und leitete ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Die Firma zog dagegen vor Gericht, aber die Klage vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz blieb erfolglos.

Auch das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage zurück. Die Pflicht zur Angabe der Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Stücke greife nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Lebensmittelunternehmer ein. Die Angabe habe aber für die Verbraucher:innen einen Informationswert und versetze sie bei ihrer Kaufentscheidung in die Lage versetzen, das für ihre Bedürfnisse passende Lebensmittel auszuwählen. Durch diese Pflicht werden die Lebensmittelunternehmer nicht unangemessen belastet, so die Richter.

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vg 10.03.2023