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Werbeverbote

Kinder-Lebensmittel-Werbegesetz weiter verfassungswidrig

Quelle: WoGi/Fotolia

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Auch der zweite Entwurf des des Kinder-Lebensmittel-Werbegesetz (KLWG), den das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 11. Mai 2023 präsenteirt hat, ist verfassungs- und europarechtswidrig. Das ergibt eine erneute Überprüfung von Professor Dr. Martin Burgi, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Europarecht der Ludwig-Maximilians-Universität München. Im Auftrag des Lebensmittelverbands Deutschland und des Zentralverbands der Deutschen Werbewirtschaft (ZAW) hatte er ein Gutachten zum Kinder-Lebensmittel-Werbegesetz erstellt und dies nach Bekanntwerden der zweiten Fassung des KLWG erweitert. Der modifizierte Referentenentwurf enthalte zwar eine umfangreichere Begründung. Hinsichtlich der Vorschriften seien aber nur einige wenige, marginale Änderungen erfolgt.

"Die durch den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft implementierte Verbotspolitik betreffend die Werbung für Lebensmittel aufgrund ihres Zucker-, Fett- oder Salzgehalts ist auch in der durch den Entwurf eines KLWG leicht modifizierten Fassung verfassungs- und europarechtswidrig", so Burgis Urteil. "Unverändert sieht der Entwurf ein adressatenunabhängiges Teilwerbeverbot und ein Totalverbot bei Adressierung der Werbung an Kinder vor. Ferner erfasst er weiterhin annähernd 70 Prozent aller Lebensmittel."

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Die in der ausführlichen rechtswissenschaftlichen Untersuchung aus April 2023 beschriebenen Verstöße gegen die Kommunikationsgrundrechte nach Artikel 5 Absatz  1 Grundgesetz (GG), das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 GG und die Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestünden unverändert fort. Sämtliche in der damaligen Untersuchung enthaltenen Einschätzungen zu den Anforderungen an die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit von Eingriffen in diese Rechtspositionen würden daher aufrechterhalten.

"Zur Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten des AEUV fehlen auch in der Begründung des nun vorgelegten Referentenentwurfs weiterhin eine Stellungnahme, obwohl sowohl der Lebensmittel- als auch der Kommunikationsmarkt in erheblichen Umfang eine grenzüberschreitende Dimension haben", sagt der Wissenschaftler.   

Eingriffe in die Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit

Bemerkenswerterweise werde in dem Referentenentwurf eines KLWG vom 11. Mai 2023 ausdrücklich eingeräumt, dass mit den vorgesehenen Verboten "Eingriffe ... insbesondere in die Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit und der Berufsausübungsfreiheit" einhergehen würden. In keiner Weise akzeptabel sei dann aber die wenige Sätze danach zu findende Formulierung, wonach "dem Gesetzgeber ... eine weite Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsfreiheit" zustehe. Diese Einschätzung sei in der ausführlichen rechtswissenschaftlichen Untersuchung schon im Hinblick auf die Wirtschaftsgrundrechte zurückgewiesen worden. Mehr zur Einschätzung von Burgi finden Sie hier. Ein Gutachten des Markenverbandes, Berlin, war zuletzt zudem zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die geplanten Einschränkungen die Medienvielfalt in Deutschland bedroht sei.

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vg 13.06.2023