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Geschmacksmuster

Lego-Spielbaustein ist weiter geschützt

Quelle: Sebastian Duda/Fotolia

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Der Lego-Baustein gehört zu den wohl bekanntesten Spielwaren überhaupt. Kaum jemand, der die rechteckigen Klemmbausteine mit den Noppen auf der Oberseite, den scharfen Kanten und glatten Flächen an der Seite und den Hohlröhren auf der Unterseite nicht kennt. Seit 2010 ist der der Spielbaustein des dänischen Konzerns in der Europäischen Union als Geschmacksmuster geschützt. Im Jahr 2019 erklärte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf Antrag der deutschen Gesellschaft Delta Sport Handelskontor diesen Schutz für den Lego-Stein aber für nichtig. Das EUIPO vertrat die Ansicht, dass alle Erscheinungsmerkmale des Lego-Steins ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien, die darin bestehe, den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Spiels und die Zerlegung zu ermöglichen.

Im Jahr 2021 hob das Gericht die Entscheidung des EUIPO jedoch auf. Das EUIPO erließ daraufhin eine neue Entscheidung, mit der der Antrag von Delta Sport Handelskontor auf Nichtigerklärung zurückgewiesen wurde. Es vertrat die Ansicht, dass der Schutz für den Lego-Stein nicht für nichtig zu erklären sei, da für diesen eine im Unionsrecht vorgesehene spezifische Ausnahme gelte, die den Schutz modularer Systeme ermögliche. Im Jahr 2022 hat Delta Sport Handelskontor Klage beim Gericht erhoben und beantragt, diese neue Entscheidung des EUIPO aufzuheben.

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Mit seinem aktuellen Urteil weist das Gericht diese Klage ab. Unter Heranziehung und Ergänzung seiner Rechtsprechung stellt es fest, dass ein Geschmacksmuster nur dann für nichtig erklärt wird, wenn alle seine Merkmale vom Schutz ausgenommen sind. Im vorliegenden Fall betreffen einige Argumente von Delta Sport Handelskontor nur ein einziges von mehreren vom EUIPO
herangezogenen Merkmalen und werden daher als ins Leere gehend zurückgewiesen. Das Gericht stellt zudem fest, dass Delta Sport Handelskontor keine Nachweise dafür beigebracht habe, dass das Geschmacksmuster des Lego-Spielsteins bestimmte Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme zum Schutz modularer Systeme, nämlich Neuheit und Eigenart, nicht erfüllt.

Dr. Katja Middelhoff, Rechtsanwältin bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland: "Nachdem der EuGH im Jahr 2010 entschieden hatte, dass die Form des LEGO-Steins aufgrund ihres technischen Charakters nicht als Marke geschützt werden könne, stellt die heutige Entscheidung zum Designrecht eine wegweisende Ergänzung der bisherigen Rechtsprechung dar und stärkt grundsätzlich die Stellung von Geschmacksmusterinhabern auf dem Markt - auch wenn das Verfahren vornehmlich eine selten behandelte Ausnahmevorschrift betrifft."

Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit von Formen, die mit technischen Funktionen verbunden sind, sei zwar anspruchsvoll, doch nicht unmöglich, so die Anwältin.

"Der Spielzeughersteller kann den Lego-Stein durch ein eingetragenes Design auch weiterhin vor Nachahmungen schützen, indem er sich auf eine spezifische Ausnahmevorschrift gestützt hat, die den Schutz modularer Systeme ermöglicht", so Middelhoff. "Das EuG betont, dass eine nicht zu vernachlässigende Beweispflicht für den Nichtigkeitsantragssteller besteht, wenn behauptet wird, dass der Schutz modularer Systeme im Zusammenhang mit Geschmacksmustern aufgrund fehlender Neuheit und Eigenart zu versagen ist."

 

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vg 24.01.2024