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Parfum

Nobilis Group geht rechtlich gegen Duftimitationen vor

Udo Heuser, CEO Nobilis Group - Quelle: Nobilis Group

Udo Heuser, CEO Nobilis Group - Quelle: Nobilis Group

Die Nobilis Group, Beauty-Distributeur mit Sitz in Wiesbaden, hat das Angebot und den Vertrieb von Duftzwillingen durch Loris laut einer Meldung erfolgreich untersagt und vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt. Demnach betreibt Loris neben einem Online-Shop seit 2023 auch ein stationäres Geschäft im Einkaufszentrum Westfield Centro in Oberhausen.

Aufgefallen sei Loris vor Ort durch die offene und prominente Bewerbung ihrer Duftzwillinge mit einer Werbetafel, auf der verschiedene Original-Markenflakons abgebildet waren. Die Durchführung mehrerer Testkäufe in Kooperation mit einer Detektei haber ergeben, dass Loris ihre Parfums in dem Verkaufsstand auf unterschiedlichste Weise unter Verwendung der Marken der Original-Parfums bewirbt und vertreibt: durch vor Ort ausliegende Duftvergleichslisten, unter Verweis auf online verfügbare Duftvergleichslisten sowie durch handschriftliche Beschriftung der Duftimitation mit den Markennamen der Original-Parfums.

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Verwechslungsgefahr in markenrechtlicher Hinsicht

Auf eine erste Abmahnung von Nobilis Group reagierte Loris laut der Meldung zwar mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung und Entfernung der vor Ort ausliegenden Duftvergleichslisten. Gleichzeitig bewarb Loris demnach ihre No-Name-Parfums weiterhin unter Verwendung der beschrifteten Etiketten ihrer Imitationen mit den Originalmarken. Dabei verwendete Loris laut der Nobilis Group auch leicht abgewandelte Formen wie "Criid" (statt "Creed") oder "Avantus" (statt "Aventus"). Diesem Umgehungsversuch habe das Landgericht Düsseldorf allerdings eine klare Absage erteilt:

Das Gericht sieht in markenrechtlicher Hinsicht eine Verwechslungsgefahr zwischen den von Loris marginal abgewandelten Kennzeichen und den Original-Markennamen aufgrund der hohen schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen als gegeben. Zudem stellten die verwendeten Zeichen auf den Etiketten nach Auffassung des Gerichts eine wettbewerbswidrige Duftimitationswerbung dar – unabhängig davon, ob das jeweilige Produkt vor oder erst nach dem Kauf beschriftet wurde. Der von Loris eingelegte Widerspruch gegen die erlassene einstweilige Verfügung wurde von dem Gericht mit Urteil vom 10.01.2024 zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Das Gericht hat im Ergebnis jegliche Formen der Inbezugnahme der von der Nobilis Group vertriebenen Original-Markenparfums untersagt.

Das Verbot wurde nicht nur gegenüber dem Unternehmen verhängt: Auch die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers hat Nobilis erfolgreich durchgesetzt. Das LG Düsseldorf stellte in seinem Urteil klar, dass es sich bei den Duftzwillings-Geschäftsmodellen um eine besonders kennzeichnungs- und wettbewerbsrechtlich gefahrgeneigte Tätigkeit handeln würde. Der Geschäftsführer hafte daher im vorliegenden Fall aus Unterlassen. Auch ein vorgelegter interner Filialvertrag zwischen Loris und der Filialbetreiberin konnte das Unternehmen und den Geschäftsführer nicht aus der Verantwortlichkeit helfen.

"Wir akzeptieren keinerlei Form der Rufausbeutung unserer erfolgreichen Marken – erst recht nicht, wenn sie vor den Türen unsere Vertragshändler erfolgt, wie im Falle des Westfield Centro in Oberhausen. Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist ein weiterer wichtiger Baustein im Kampf gegen Duftimitationsanbieter, den wir konsequent und kompromisslos weiterführen werden", erklärte Udo Heuser, CEO Nobilis Groups.


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sl 28.02.2024