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EuGH urteilt in Sachen L´Oréal gegen eBay

Einen "Meilenstein für geistiges Eigentum und Verbraucherschutz" hat der Europäische Gerichtshof nach Meinung des Markenverbandes mit dem heute veröffentlichten Urteil in Sachen L´Oréal gegen eBay geschaffen. Es sei mit dem Urteil Klarheit zu einigen wichtigen Fragen zu Angeboten auf Online-Marktplätzen und der Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern geschaffen und diese im Wesentlichen im Sinne von Marken- und Verbraucherschutz entschieden worden.

"Mit diesem Urteil wird klar, dass Plattformbetreiber aktiv an der Sicherheit auf ihren Marktplätzen mitarbeiten müssen und dies nicht einseitig auf Rechteinhaber verlagern können", sagt Christian Köhler, Hauptgeschäftsführer des Markenverbandes. "Nun ist es wichtig, dass der europäische Gesetzgeber diesen Ansatz aufgreift und bei der Weiterentwicklung des Rechts seinerseits pro-aktive Maßnahmen definiert, mit denen Plattformbetreiber gegen Rechtsverletzungen vorgehen müssen. Das Urteil des EuGH ist eine erfreuliche Auslegung des bestehenden Rechts. Den Anforderungen im Kampf gegen Rechtsverletzungen im Internet wird aber schon das bestehende Recht nicht mehr genügend gerecht."

Bei eBay können Händler und Privatpersonen weltweit Waren und auch Dienstleistungen kaufen und verkaufen. Weil auf der Plattform in Großbritannien mehrfach Fälschungen sowie unverkäufliche Muster des französischen Kosmetikriesen L'Oréal angeboten wurden, hatte der Konzern geklagt. Der High Court in London legte den Streit dann dem EuGH vor. Nach dessen Überzeugung kann sich eBay nicht auf Ausnahmeregelungen zur Verantwortlichkeit bei Markenrecht-Verstößen berufen, wenn es professionelle Händler beim Verkauf aktiv unterstützt. Eine aktive Rolle könne darin bestehen, die Präsentation der Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote mit Internetwerbung in Suchmaschinen zu fördern. Ebay könne sich in solchen Fällen Kenntnisse über die beworbenen Angebote verschaffen und müsse diese Möglichkeit auch nutzen, urteilte das Gericht. Das Unternehmen sei aber auch in der Verantwortung, wenn es Händler nicht aktiv unterstützt. Dies gilt laut EuGH etwa dann, wenn Ebay von Herstellern auf gefälschte Produkte hingewiesen wird, diese Angebote aber nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihnen sperrt.

Nach dem heutigen Urteil sind Angebote aus dem nicht-europäischen Ausland dann nach europäischem Recht zu behandeln, wenn sie sich auch an Abnehmer innerhalb der EU richten. Entgegen der Versuche von eBay, sich auf die Haftungsprivilegierung der E-Commerce Richtlinie zu berufen, hat der EuGH weiter festgestellt, dass diese nicht eingreift, wenn eBay aktiv an den Angeboten beteiligt ist. Gerade das sei aber der Fall, wenn eBay Werbung für solche Angebote schalte oder bei der Gestaltung und Strukturierung helfe.


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tor 12.07.2011