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'Tour de X'

Deutsche Fitnessstudiokette gewinnt Markenstreit gegen Tour-de-France-Ausrichter

Quelle: Bughdaryan/Unsplash

Quelle: Bughdaryan/Unsplash

Der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg hat in der Auseinandersetzung zwischen der Société du Tour de France und der deutschen Fitnesstudiokette FitX um die Marke 'Tour de X' zugunsten der Fitnesskette entschieden. Die Klage der Société du Tour de France gegen die Eintragung der Marke 'Tour de X' wird abgewiesen. Diese Marke kann nun unter anderem für Sportartikel und sportliche Aktivitäten verwendet werden.

EUIPO trägt Marke ein, Société du Tour de France ficht Entscheidung an

Im Mai 2017 hatt die deutsche Fitnessstudiokette FitX beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf Eintragung des Bildzeichens 'Tour de X' als Unionsmarke eingereicht. Die Anmeldung bezog sich auf eine Reihe von Waren und Dienstleistungen, darunter Bekleidungsstücke, Schuhe, Spiele, Spielzeug und Videospielgeräte, Sportartikel und -ausrüstungen, Dienstleistungen im Bereich der Sporterziehung, Ausbildung, Unterhaltung sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten. Die französische Gesellschaft Société du Tour de France erhob Widerspruch gegen die Eintragung und berief sich auf Wort- und Bildmarken mit dem Ausdruck TOUR DE FRANCE oder LE TOUR DE FRANCE, die sie für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen eingetragen hatte.


Das EUIPO war der Ansicht, dass trotz der Identität oder Ähnlichkeit der von den Marken erfassten Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr bestehe. Außerdem würde die Benutzung der Marke 'Tour de X' die Marken der Société du Tour de France nicht in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.

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Die Société du Tour de France focht die Entscheidung des EUIPO vor dem Gericht der Europäischen Union an. Dieses weist die Klage der Société du Tour de France nun ab und bestätigt im Wesentlichen die Analyse des EUIPO. Das Publikum werde die Marken nicht verwechseln. Der einzige gemeinsame Bestandteil der Marken 'Tour de' habe eine geringe Unterscheidungskraft und der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken sei gering. Nach Ansicht des Gerichts wird die Benutzung der Marke 'Tour de X' für die von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marken der Société du Tour de France nicht in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.

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vg 13.06.2024